Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Attempted Grievous Bodily Harm Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant, appealing a prior conviction for attempted grievous bodily harm, withdrew the appeal before the appellate hearing was scheduled to take place. The court concluded that the withdrawal of the appeal results in the defendant bearing the procedural costs of the appeal, in accordance with the law, while the costs for the appointed defense counsel are to be borne by the court treasury, and consequently dismissed the proceedings as settled, rendering the lower court's judgment final.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Attempted Grievous Bodily Harm Case: The court concluded that the withdrawal of the appeal results in the defendant bearing the procedural costs of the appeal, in accordance with the law, while the costs for the appointed defense counsel are to be borne by the court treasury, and consequently dismissed the proceedings as settled, rendering the lower court's judgment final.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning (which justifies the decision in the dispositive) because the withdrawal of the appeal means the appellant must bear the procedural costs.
Cited in the dispositive regarding the retention of the costs of the official defense by the court treasury.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220009-O/U/as-mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.
Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter
Beschluss vom 7. September 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
27. Oktober 2021 (DG210091)
Erwägungen:
Am 2. November 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Januar 2022 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 67). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 70 und 72). Am 17. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. September 2022 vorgeladen (Urk. 78), wobei sich sowohl die Verteidigung wie auch die Privatklägervertretung mit dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärten und dieses hernach bewilligt wurde (Urk. 70 und 76 f.).
Mit Eingabe vom 23. August 2022, eingegangen am Folgetag, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 82). Die Ladung für die Berufungsverhandlung wurde deshalb abgenommen (Urk. 83). Der Berufungsrückzug gilt als Unterliegen im Rechtsmittelverfahren, weshalb der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'216.80 (vgl. Urk. 84/1-2) sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Privatklägervertretung verzichtete auf die Geltendmachung einer Entschädigung (Urk. 85).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
27. Oktober 2021 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'216.80 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 7. September 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter