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SB210648 • OG ZH SB210648 KI-generiert

Appellant Acquittal: Violation of COVID-19 Ordinance 2 on Political Gathering

Geschäftsnummer SB210648
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted by the lower court for violating the COVID-19 Ordinance 2, specifically regarding a general ban on events, based on participation in a politically motivated gathering. On appeal, the court considered the appellant's argument that the underlying regulation was incompatible with the European Convention on Human Rights (ECHR), citing a European Court of Human Rights (ECtHR) ruling which found the blanket ban on demonstrations between mid-March and late May 2020 to be disproportionate and a violation of the freedom of assembly under Article 11 ECHR because it was too broadly applied and carried severe penalties. Consequently, the court acquitted the appellant of the charge related to violating the general ban on events, as the foundational legal basis for the conviction was deemed inadmissible under the ECHR, while noting that other potential infractions not charged remain outside the scope of review.

Legislator-Regeste

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Art. 401 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 1 StGB, Art. 11 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 9 Abs. 1 StPO; Appellant Acquittal: Violation of COVID-19 Ordinance 2 on Political Gathering: On appeal, the court considered the appellant's argument that the underlying regulation was incompatible with the European Convention on Human Rights (ECHR), citing a European Court of Human Rights (ECtHR) ruling which found the blanket ban on demonstrations between mid-March and late May 2020 to be disproportionate and a violation of the freedom of assembly under Article 11 ECHR because it was too broadly applied and carried severe penalties. Consequently, the court acquitted the appellant of the charge related to violating the general ban on events, as the foundational legal basis for the conviction was deemed inadmissible under the ECHR, while noting that other potential infractions not charged remain outside the scope of review.

Schlagwörter

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Menschenrechtsbedenken Versammlungsfreiheit Europäische Menschenrechtskonvention Verbleiberecht politische Beteiligung Straftaten gegen die öffentliche Gesundheit Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 StPO

Used to rule that the costs of the entire proceedings shall be borne by the judicial treasury, following the acquittal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210648-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 20. April 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2021 (GG210179)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Juni 2021 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 25 S. 34 f.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 10f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6)

a) Des Beschuldigten:

(Urk. 27; Urk. 44; teilweise sinngemäss)

1. Das Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die CO- VID-19-Verordnung 2 freizusprechen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft:

(Urk. 32)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte

1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2021 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 19; Prot. I S. 28 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. September 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 20). Der Staatsanwaltschaft wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil am 27. September 2021 schriftlich eröffnet (Urk. 21). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 24) reichte der Beschuldigte am 5. Januar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27). Mit Präsidialverfügung vom

7. Januar 2022 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom

11. Januar 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 32).

1.2. Die vom Beschuldigten mit Schreiben vom 26. Januar 2022 beantragte Verfahrenssistierung (Urk. 36) wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2022 abgewiesen (Urk. 38). Am 11. Februar 2022 wurde auf den 20. April 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 40). Am 20. April 2022 fand die Berufungsverhandlung parallel mit derjenigen im Verfahren SB220001 statt. Es erschienen der Beschuldigte und der Beschuldigte B._____ (im Verfahren SB20001) (Prot. II

S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 8 f.).

2. Umfang der Berufung

Der Beschuldigte beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27 und 44), womit der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO umfassend zur Disposition steht.

II. Rechtliche Grundlage

1. Unabhängig davon, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob im Sinne des in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzips überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht, welche das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Strafe stellt.

2. Während die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den Tatvorwurf rechtlich als Verstoss gegen das im Tatzeitpunkt gegoltene Verbot von Menschenansammlungen (von mehr als fünf Personen) im öffentlichen Raum im Sinne von Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 würdigte (Urk. 10), sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Verstosses gegen das damals geltende generelle Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung schuldig (Urk. 25).

3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren namentlich geltend, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) habe in der Affaire Communauté Genevoise D'action Syndicale (CGAS) c. Suisse (Requête no 21881/20) festgestellt, dass die restriktiven Demonstrationsverbote der Schweiz während der Corona-Pandemie gegen die EMRK verstossen hätten. Die Verordnung, auf die sich die Vorinstanz abstütze, verletze damit Art. 11 Abs. 1 EMRK (Urk. 44). Der Beschuldigte verlangt somit eine vorfrageweise akzessorische Normenkontrolle, wozu das hiesige Gericht befugt und verpflichtet ist.

4. Die Vorinstanz hat das dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten wie gesehen unter Art. 6 Abs. 1 der COVID-19- Verordnung 2 (Stand 14. Mai 2020) subsumiert. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, es habe sich nicht um eine Veranstaltung sondern um eine politische Aktion gehandelt (Urk. 42 S. 2). Dass der Anlass einen politischen Hintergrund hatte, lässt sich nicht widerlegen. Mit ihm sollte auf die Forderung nach C._____ aufmerksam gemacht werden (a.a.O. S. 4 ff.). Trägerin des Anlasses war die Organisation "D._____" (Urk. 5). Ob es sich um eine politische Kundgebung oder um einen anderen Anlass handelte, spielt letztlich aber keine Rolle. Eine Veranstaltung nach Absatz 1 liegt bereits bei einem zeitlich begrenzten, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindenden und geplanten Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen, vor. In aller Regel hat dieses Ereignis sodann einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Schliesslich liegt die Organisation des Ereignisses in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution (Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom

8. Mai 2020, S. 21; Beispiel: Demonstrationen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt. Das eingeklagte Ereignis ist somit unzweifelhaft eine Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung, deren Durchführung im Tatzeitpunkt generell verboten war.

5. Gemäss dem EGMR ist ein Eingriff in das in Art. 11 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von dessen Abs. 2 erfüllt sind. Der EGMR hat das zwischen dem

17. März und dem 30. Mai 2020 gegoltene generelle Veranstaltungsverbot im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen und kam zum verbindlichen Schluss, dass dieses Verbot gegen Art. 11 EMRK verstiess. Hierbei berücksichtigte der EGMR insbesondere, dass das generelle Verbot während eines beträchtlichen Zeitraumes aufrechterhalten wurde und demgegenüber das Arbeiten in Fabriken und Büros, selbst wenn sich an diesen Orten eine Vielzahl von Menschen aufhielt, unter Einhaltung bestimmter Schutzvorschriften stets erlaubt war, wohingegen Veranstaltungen im Freien selbst bei Einhaltung von Schutzvorschriften generell verboten waren.

Ebenfalls fiel ins Gewicht, dass per 17. März 2020 Artikel 7 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass der Passus, wonach die kantonalen Behörden unter bestimmten Umständen befugt waren, Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen, ersatzlos gestrichen wurde, was eine weitere Verschärfung der einschränkenden Massnahmen darstellte. Schliesslich berücksichtigte der EGMR, dass ebenfalls per 17. März 2020 Artikel 10d eingeführt wurde, gemäss welchem Verstösse gegen das generelle Veranstaltungsverbot mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden sollten. In diesem Zusammenhang rief der EGMR den Grundsatz in Erinnerung, wonach friedliche Demonstrationen nicht unter Strafe gestellt werden dürften und erwog, dass die genannte Sanktion vor diesem Hintergrund von ihrer Art und Schwere her sehr streng sei. Insgesamt kam der EGMR zum Schluss, dass das generelle Veranstaltungsverbot gestützt auf die EMRK unzulässig war (Urteil des EGMR Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom 15. März 2022,

S. 24 und 27 ff.).

6. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte vom Vorwurf, gegen das absolute Veranstaltungsverbot gemäss COVID-19-Verordnung 2, welches von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2020 galt, verstossen zu haben, freizusprechen ist. Ob der Beschuldigte allenfalls gegen das SVG oder gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (551.210) verstossen hat, ist nicht zu prüfen, zumal dies nicht eingeklagt ist (Art. 9 Abs. 1 StPO). Anzufügen bleibt, dass der EGMR-Entscheid andere Verstösse gegen die Covid- Gesetzgebung nicht betrifft.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des gesamten Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO).

2. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung nur pro forma ("unter Entschädigungsfolgen"). Ein zu entschädigender Aufwand

wurde in keiner Weise substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− den Beschuldigten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. April 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker