Withdrawal of Appeal in Case Involving Violence and Threats Against Authorities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant in a case concerning violence and threats against authorities, who had previously appealed a lower court's judgment regarding an offense, subsequently withdrew the appeal before the deadline for submitting the written grounds, leading the appellate court to dismiss the proceedings as concluded due to the withdrawal, thereby upholding the original judgment and dispensing with appellate court fees due to the timely withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal in Case Involving Violence and Threats Against Authorities: Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind den Privatklägern keine Entschädigungen zuzusprechen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not levying costs because the withdrawal occurred within the deadline for submitting the written appeal declaration.
Cited in the final orders to specify the manner in which a federal appeal must be submitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210562-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Beschluss vom 3. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG210011)
Erwägungen:
Am 25. Mai 2021 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 Berufung anmelden (Urk. 56).
Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Datum Poststempel), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. November 2021, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind den Privatklägern keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
11. Mai 2021 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, − den Privatkläger 2, − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, − den Nachrichtendienst des Bundes;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 3. Dezember 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Brülisauer