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SB210453 • OG ZH SB210453 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Attempted Aggravated Assault Case

Geschäftsnummer SB210453
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court dismissed the appeal filed by the accused concerning attempted aggravated assault because the appeal statement was not submitted within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment, resulting in a non-entry into the merits of the appeal pursuant to the relevant procedural rules, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Attempted Aggravated Assault Case: August 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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versuchte schwere Körperverletzung verspätete Einreichung Verfahrenskosten Einstellung wegen Körperverletzung verspätete Begründung Einschüchterungsklage Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was applied because the appeal was not entered upon due to the lack of a timely appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to determine that the failure to enter upon the appeal equates to a loss, justifying the imposition of costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210453-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 8. September 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Beistand B._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 17. März 2021 (DG200048)

Erwägungen:

1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. März 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

17. März 2021 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 9. August 2021 zugestellt (Urk. 45). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

30. August 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. März 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ GmbH (C'._____)

− die Vertretung der Privatklägerin D'._____ − die Vertretung der Privatklägerin D._____ Genossenschaft Sicherheitsdienst ….

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. September 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti