Appellate Court Overturns Conviction Due to Improper Joinder of Procedures for Capable and Incapable Defendants
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court overturned the lower court's judgment for serious attempted bodily harm (committed while non-self-inducedly incapable of criminal responsibility) and weapons/explosives offenses because the prosecutor improperly combined the mandatory distinct procedural track for measures against incapable persons with the ordinary criminal procedure, a violation of the strict procedural rules mandated by federal jurisprudence. Reasoning that the fundamental principle of strict adherence to procedural forms outweighs the principle of unity of proceedings when different degrees of culpability are alleged, the court vacated the verdict and remanded the case to the prosecution to conduct two separate, distinct proceedings as required by law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 2 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO; Appellate Court Overturns Conviction Due to Improper Joinder of Procedures for Capable and Incapable Defendants: Reasoning that the fundamental principle of strict adherence to procedural forms outweighs the principle of unity of proceedings when different degrees of culpability are alleged, the court vacated the verdict and remanded the case to the prosecution to conduct two separate, distinct proceedings as required by law.
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KI-generiertThe case was remanded to the prosecutor for conducting two separate proceedings, as mandated by the procedural requirements referenced in the reasoning (separation of the special measure procedure).
This article was mentioned in the reasoning as context for the differences in public access between the two separated procedures, although not directly cited in the operative orders.
This article was mentioned in the reasoning as context for the differences in public access between the two separated procedures, although not directly cited in the operative orders.
This article (principle of unity of procedure) was cited in the reasoning as context to explain why, normally, combined charges are tried together, contrasting with the current procedural error found.
This article (closed list of procedure types) was cited in the reasoning to establish the fundamental principle of formal strictness that was violated.
This article was cited in the reasoning regarding the ordinary procedure which should have been used, or which must be used for the separable matters.
This provision is related to costs, and in this context, the court ruled on costs (Gerichtskasse).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210442-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Beschluss vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Ferner wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung desselben sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft, und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2017 ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Schliesslich wurde über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entschieden, die Zivilansprüche geregelt, die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 52 S. 66 ff.).
1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 23. April 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45) und fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 7 (Anordnung einer stationären Massnahme; Urk. 54 S. 2).
2.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. November 2020 gegen den Beschuldigten Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO. Unter Anklageziffer 1.1. umschrieb sie in zwei Anklagesachverhalten die versuchte schwere Körperverletzung und das Vergehen gegen das Waffengesetz, die der Beschuldigte begangen haben soll, und hielt dazu jeweils fest, er sei in Bezug auf diese Taten gestützt auf Art.
19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen. Unter Anklageziffer 1.2. machte sie dem Beschuldigten sodann die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffge-
setz. Sie beantragte schliesslich die Feststellung, dass der Beschuldigte die unter [Anklageziffer] 1.1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der unter [Anklageziffer] 1.2. aufgeführten Tatbestände (Urk. 22 S. 2 ff.). Damit stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage einen Antrag gemäss dem besonderen Verfahren bei einer schuldunfähigen Person im Sinne von Art. 374 f. StPO.
2.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_360/2020 fest, dass die verschiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren in sich abgeschlossene, selbstständige Verfahrensarten darstellen. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahren zu. Beim Grundsatz der Formstrenge bzw. dem numerus clausus der Verfahrensformen gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen von allen Strafbehörden zu jeder Zeit zu beachtenden fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.1 f.). Indem die Staatsanwaltschaft zwar eine Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz erhob, gleichzeitig aber bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung und des in diesem Fall verübten Vergehens gegen das Waffengesetz die Feststellung der Tatbegehung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme beantragte, vermischte sie die Verfahrensform des besonderen Massnahmeverfahrens im Sinne von Art. 374 f. StPO und diejenige des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 328 ff. StPO, was sich in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zulässig erweist. Dem Bundesgerichtsentscheid ist zwar auch folgende Passage zu entnehmen: "[…] Wird eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) in einem Verfahren zu beurteilen, womit ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich und das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschreiten ist (vgl. FELIX BOMMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 374 StPO; CHRISTIAN SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 374 StPO)." (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.4). Gemäss den vom Bundesgericht in
diesem Zusammenhang zitierten Lehrmeinungen ist diese Passage indes wie folgt zu verstehen: Sind zwei oder mehrere Taten zu beurteilen, von denen eine möglicherweise und die anderen sicher nicht ohne Schuld begangen wurden, so sorgt der Grundsatz der Verfahrenseinheit dafür, dass sämtliche Taten in einem, nämlich dem ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Dies lässt sich ohne Weiteres mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen. Denn nur wenn für die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte eine Tat im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, darf sie nach Art. 374 f. StPO vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.7). Das Bundesgericht gewichtet den Grundsatz der Formstrenge insgesamt höher als denjenigen der Verfahrenseinheit. So führte es im zitierten Entscheid aus, soweit die Vorinstanz argumentiere, die Staatsanwaltschaft hätte auch einen Antrag und eine Anklage in der gleichen Anklageschrift erheben können, lasse sie den Grundsatz der Formstrenge unberücksichtigt, die Strafprozessordnung lasse die Vermischung des selbstständigen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.4.3). Tatsächlich sind die beiden Verfahren in Bezug auf die Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person und den Öffentlichkeitsgrundsatz auch unterschiedlich ausgestaltet, was auf die Besonderheiten des Verfahrens nach Art. 374 f. StPO zurückzuführen ist. Gemäss Art. 374 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO kann das erstinstanzliche Gericht mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln oder die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen, während dies im ordentlichen Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 69 f. StPO und Art. 336 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als nicht zulässig und die Verfahrensformen sind auch vorliegend strikt zu trennen. Unzulässig ist gemäss Bundesgericht demnach auch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz nach Anklageziffer 1.1. entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft als schuldfähig erachtete und ihn diesbezüglich schuldig sprach.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass bereits die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise zwei Verfahrensformen vermischte und auch die Vorinstanz den Grundsatz der Formstrenge missachtete. Aufgrund dieser Verfahrensfehler ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 aufzuheben und das Verfahren zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung zwei getrennter Vorverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040)
wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Durchführung zwei getrennter Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückgewiesen.
3. Das obergerichtliche Verfahren SB210442 wird als erledigt abgeschrieben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger − die Vorinstanz
− den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Explosivstoffe − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 15. November 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Meier