Withdrawal of Appeals in Alien Law Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dealt with appeals filed by both the prosecution and the accused against a lower court's judgment concerning a violation of alien law, where both parties subsequently withdrew their respective appeals before the substantive appeal proceedings commenced. The court reasoned that because both the prosecution and the accused withdrew their appeals, the matter was deemed resolved by withdrawal, consequently rendering the lower court's judgment legally effective, and decided to waive the second-instance court fee, allocating any other potential costs of the appeal proceedings to the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Withdrawal of Appeals in Alien Law Violation Case: The court reasoned that because both the prosecution and the accused withdrew their appeals, the matter was deemed resolved by withdrawal, consequently rendering the lower court's judgment legally effective, and decided to waive the second-instance court fee, allocating any other potential costs of the appeal proceedings to the court treasury.
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KI-generiertThis article concerning the allocation of costs based on success was cited in the reasoning leading to the decision regarding costs in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210395-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter
Beschluss vom 20. August 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das AuG
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 (GG200238)
Erwägungen:
Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 38). Die Berufungsanmeldung der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom
11. März 2021 (Urk. 39).
Mit Eingabe vom 5. August 2021, beim hiesigen Gericht eingegangen am
9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Mit Schreiben vom 13. August 2021, am Obergericht eingegangen am 17. August 2021, hat die Verteidigerin der Beschuldigten die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung ebenfalls zurückgezogen (Urk. 48).
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht. Da einerseits die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat und andererseits die Beschuldigte ihre Berufung vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen hat, fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr praxisgemäss ausser Ansatz und sind allfällige weitere Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110 [2011] Nr. 37).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
− das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 20. August 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Wolter