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SB210393 • OG ZH SB210393 KI-generiert

Prosecution Withdrawal of Alien Law Appeal

Geschäftsnummer SB210393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court deemed the case concerning a violation of alien law concluded because the prosecuting authority formally withdrew its appeal against the lower court's judgment dated March 1, 2021. The court reasoned that the withdrawal terminates the appellate proceedings, rendering the lower court's decision final, and consequently, the state authority is deemed the losing party, meaning the responsible canton bears the costs of the appeal proceedings, while no compensation is awarded due to a lack of demonstrable expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Prosecution Withdrawal of Alien Law Appeal: The court reasoned that the withdrawal terminates the appellate proceedings, rendering the lower court's decision final, and consequently, the state authority is deemed the losing party, meaning the responsible canton bears the costs of the appeal proceedings, while no compensation is awarded due to a lack of demonstrable expenses.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Ausländerrecht Parteientschädigung Verneinung der Zuständigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Abschiebung Widerhandlung gegen das AuG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost for cost allocation purposes, which is a key element justifying the cost decision in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210393-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Beschluss vom 11. August 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____ Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das AuG

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 (GG200235)

Erwägungen:

Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 Berufung an (Urk. 44).

Mit Eingabe vom 5. August 2021, eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 11. August 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Huter