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SB210284 • OG ZH SB210284 KI-generiert

Prosecution's Withdrawal of Appeal Leads to Case Dismissal

Geschäftsnummer SB210284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecution appealed a lower court's decision regarding a rape case. However, the prosecution subsequently withdrew its appeal. The court therefore dismissed the proceedings as concluded, rendering the lower court's judgment final, and waived the court fees, with any further costs to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Prosecution's Withdrawal of Appeal Leads to Case Dismissal: However, the prosecution subsequently withdrew its appeal. The court therefore dismissed the proceedings as concluded, rendering the lower court's judgment final, and waived the court fees, with any further costs to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Vergewaltigung Einstellung wegen Körperverletzung Leitverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Rückzug der Zivilklage Vergewaltigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited to explain that the party withdrawing the appeal is considered to have lost, determining the allocation of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210284-O/U/mc-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell

Beschluss vom 4. Juni 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Vergewaltigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 (DG190049)

Erwägungen:

Am 7. Dezember 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 Berufung an (Urk. 46).

Mit Eingabe vom 27. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

28. Mai 2021, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 bzw. an deren Vertreter

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 4. Juni 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Kümin Grell