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SB210217 • OG ZH SB210217 KI-generiert

Private Claimant Withdraws Negligent Bodily Injury Appeal, Affirming District Court Ruling

Geschäftsnummer SB210217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declared the proceedings regarding a negligent bodily injury appeal concluded and dismissed because the private claimant formally withdrew their appeal against the lower court's judgment within the prescribed timeframe, consequently upholding the original district court decision from December 4, 2020, as legally final, and waived collection of the appellate court fee, allocating any remaining costs to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Private Claimant Withdraws Negligent Bodily Injury Appeal, Affirming District Court Ruling: Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 64/3), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Allfällige weitere Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Schlagwörter

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Rückzug der Zivilklage fahrlässige Körperverletzung Verwirkung des Rechtsvorschlags Gebührenerhebung Beschwerdelegitimation Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 399 Abs. 3 StPO
Cited in the reasoning to confirm that the withdrawal was timely, which supported the decision to waive costs.
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited in the section outlining the procedure for filing a federal appeal against this decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the withdrawal was timely, which supported the decision to waive costs.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the section outlining the procedure for filing a federal appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210217-O/U/mc-ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Beschluss vom 21. Mai 2021

in Sachen

A._____, Berufungskläger und Privatkläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 (GB200051)

Erwägungen:

1. Am 17. Dezember 2020 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 33).

2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

5. Mai 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 64/3), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Allfällige weitere Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 21. Mai 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom