Private Claimant Withdraws Negligent Bodily Injury Appeal, Affirming District Court Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declared the proceedings regarding a negligent bodily injury appeal concluded and dismissed because the private claimant formally withdrew their appeal against the lower court's judgment within the prescribed timeframe, consequently upholding the original district court decision from December 4, 2020, as legally final, and waived collection of the appellate court fee, allocating any remaining costs to the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Private Claimant Withdraws Negligent Bodily Injury Appeal, Affirming District Court Ruling: Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 64/3), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Allfällige weitere Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the withdrawal was timely, which supported the decision to waive costs.
Cited in the section outlining the procedure for filing a federal appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210217-O/U/mc-ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 21. Mai 2021
in Sachen
A._____, Berufungskläger und Privatkläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 (GB200051)
Erwägungen:
1. Am 17. Dezember 2020 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 33).
2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
5. Mai 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.
3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 64/3), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Allfällige weitere Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 21. Mai 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom