Dismissal of Appeal for Untimely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant duly lodged an appeal against a lower court judgment concerning driving without authorization, but subsequently failed to submit the required statement of appeal within the statutory twenty-day period following the delivery of the reasoned decision. The court concluded that because the procedural requirement for submitting the statement of appeal was not met, the appeal must be dismissed without further substantive review, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement: The court concluded that because the procedural requirement for submitting the statement of appeal was not met, the appeal must be dismissed without further substantive review, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
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KI-generiertThe court did not enter upon the appeal because the appellant failed to submit the statement of appeal within the required time frame, as stipulated by this procedural rule.
This provision was used as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not entertained.
This procedural rule is cited in the reasoning, but its application (not obtaining statements from parties) justifies the decision not to enter upon the appeal, which is the main dispositive order.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210184-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Beschluss vom 16. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. Februar 2021 (GB200025)
Erwägungen:
1. Am 26. Februar 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 29), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 32 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
16. März 2021 vom Beschuldigten entgegengenommen (Urk. 34). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. April 2021 unbenützt ab.
Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. Februar 2021 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 16. April 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier