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SB210132 • OG ZH SB210132 KI-generiert

Appeal Withdrawal in Threats Case

Geschäftsnummer SB210132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, following an appeal filed against a lower court's judgment concerning threats and related offenses, formally withdrew the appeal within the statutory deadline for submitting the written appeal declaration. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded, thereby confirming the lower court's judgment as legally binding, and ruled that the appellate court fee would be waived while any other costs would be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 66 BGG; Appeal Withdrawal in Threats Case: Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded, thereby confirming the lower court's judgment as legally binding, and ruled that the appellate court fee would be waived while any other costs would be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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konnexe Verfahren Drohung gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens zusammenhängende Straftaten Beschwerdelegitimation Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

This provision is mentioned in the reasoning as the basis for the court's decision to waive the second instance court fee due to the timely withdrawal of the appeal, which is reflected in order number 2.

Art. 66 BGG

This provision, concerning the waiver of court fees, is applied in order number 2 regarding the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210132-O/U/mc-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Beschluss vom 26. März 2021

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

22. Dezember 2020 (GG200035)

Erwägungen:

Am 4. Januar 2021 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 47).

Mit Eingabe vom 17. März 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

18. März 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Gerichtsgebühr praxisgemäss ausser Ansatz zu fallen hat. Allfällige Kosten der Parteivertreter sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

22. Dezember 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. März 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom