Appeal Dismissal for Untimely Filing of DUI Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was convicted by the lower court for gross violation of traffic regulations, specifically driving under the influence, and subsequently filed an appeal after the reasoned judgment was delivered. The appellate court determined that the 20-day deadline for submitting the written appeal declaration, which began running after the reasoned judgment was deemed served via failed registered mail on February 12, 2021, expired on March 4, 2021, leading the court to dismiss the appeal as untimely because the required declaration was never filed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Appeal Dismissal for Untimely Filing of DUI Violation Appeal: The appellate court determined that the 20-day deadline for submitting the written appeal declaration, which began running after the reasoned judgment was deemed served via failed registered mail on February 12, 2021, expired on March 4, 2021, leading the court to dismiss the appeal as untimely because the required declaration was never filed.
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KI-generiertUsed in order 1 to not enter into the appeal because the appeal declaration was clearly inadmissible (due to being untimely).
The basis for imposing costs on the appellant as the losing party (order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210126-O/U/mc-as
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, die Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Beschluss vom 12. März 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2020 (GG200015)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 52).
Das Urteil wurde am 16. Dezember 2020 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten in unbegründeter Form übergeben, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 44, Prot. I S. 14 ff.). Der Beschuldigte meldete vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 17).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
Das begründete Urteil wurde erstmals am 20. Januar 2021 an den Beschuldigten versandt. Die Abholfrist der 1. Zustellung an die Adresse "B._____ AG, C._____-str. …, … Zürich" lief am 28. Januar 2021 unbenutzt ab und das Urteil wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" der Vorinstanz retourniert (Urk. 50). Auch während der Abholfrist der 2. Zustellung an die Adresse "D._____-str. …, E._____", welche bis am 12. Februar 2021 dauerte, holte der Beschuldigte das begründete Urteil nicht ab (Urk. 51). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Per-
son mit einer Zustellung rechnen musste. Da der Beschuldigte mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen musste, nachdem er gegen das unbegründete Urteil Berufung erhoben hatte, und dennoch die eingeschriebene Postsendung nicht abholte, gilt das begründete Urteil als am 12. Februar 2021 zugestellt. Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. Februar 2021 zu laufen und endete am 4. März 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.
Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 12. März 2021
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald