Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB210100 • OG ZH SB210100 KI-generiert

Money Laundering Conviction Upheld Despite Duress Defense

Geschäftsnummer SB210100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted of money laundering by the lower court for knowingly accepting and transferring funds derived from criminal activity, despite her claim that she acted under duress due to panic and an inability to recognize warning signs because she saw the arrangement as her only way out of a difficult personal situation. The appellate court upheld the conviction, reasoning that the objective and subjective elements of the offense were met because the suspicious circumstances—such as an unusual employment arrangement, high pay for minimal work, and highly specific instructions for handling the money—indicated she must have suspected the funds' criminal origin and accepted the risk, concluding that her actions were motivated by the desire for the salary rather than a complete loss of capacity to reflect on her actions. The court slightly reduced the fine from 90 to 75 daily rates due to a marginal, but not entirely dismissible, reduction in culpability related to her mental state at the time.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Money Laundering Conviction Upheld Despite Duress Defense: The appellate court upheld the conviction, reasoning that the objective and subjective elements of the offense were met because the suspicious circumstances—such as an unusual employment arrangement, high pay for minimal work, and highly specific instructions for handling the money—indicated she must have suspected the funds' criminal origin and accepted the risk, concluding that her actions were motivated by the desire for the salary rather than a complete loss of capacity to reflect on her actions. The court slightly reduced the fine from 90 to 75 daily rates due to a marginal, but not entirely dismissible, reduction in culpability related to her mental state at the time.

Schlagwörter

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Geldwäscherei qualifizierte Geldwäscherei strafbare Handlung Herabsetzung der Busse Einstellung des Betrugsverfahrens persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 305bis Ziff. 1 StGB

The appellant was convicted of money laundering based on this article, which is cited in order 1 of the operative part.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governed the allocation of appeal costs based on success or failure, cited in order 6.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This article is reserved regarding the obligation of the appellant to reimburse costs, cited in order 6.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210100-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 28. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Geldwäscherei

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 10. September 2020 (GB200005)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. April 2020 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 39 S. 24 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.–, entsprechend CHF 900.–, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Privatkläger 1 (B._____) und 2 (C._____) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren;

amtliche Verteidigung Rechtsanwältin MLaw X._____ Fr. 8'369.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.);

Fr. 10'069.70 Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweiligen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittel]"

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 58 S. 2):

1. Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Urteils vom 10. September 2020 seien aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft:

(schriftlich)

Kein Antrag

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 E. I.).

1.2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2020 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie mit Eingabe vom 17. September 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34 A). Die Berufungserklärung der Beschuldigten vom 18. Februar 2021 ging ebenfalls innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 42; vgl. dazu Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 wurde

den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag der Beschuldigten (Gutachten zur Schuldfähigkeit) Stellung zu nehmen. Weiter wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 12. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und nahm zum Beweisantrag Stellung (Urk. 46). Mit Eingabe vom 22. März 2021 liess die Beschuldigte die verlangten Unterlagen einreichen (Urk. 48-50/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde der Beweisantrag abgelehnt (Urk. 51).

1.3. Am 28. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin erschien (Prot. II S. 5 ff.).

2. Was den Umfang der Berufung anbelangt, so blieben die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten. In diesem Umfang erwuchs dieser in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids.

3. In prozessualer Hinsicht gilt sodann Folgendes: Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt

Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.5.2., mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem beigehefteten Strafbefehl, darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der äussere Sachverhalt erstellt und der objektiv Tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist (Urk. 39 S. 3 f. E. II.1. und S. 6 f. E. III.1.). Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte nicht als Täterin gehandelt habe, sondern durch eine unbekannte Täterschaft als Tatmittlerin missbraucht worden sei, weshalb mangels Tatherrschaft keine objektive Tatbestandsmässigkeit gegeben sei, hat sich bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend auseinandergesetzt (a.a.O., S. 4 f. E. II.2.1.), auch darauf kann ergänzungslos verwiesen werden.

2. Die Beschuldigte bestreitet den inneren Sachverhalt bzw. die subjektive Tatbestandsmässigkeit. Sie sagte aus, sie habe nicht in Betracht gezogen, dass die von einem Konto der beiden Privatkläger auf ihr Konto bei der D._____ transferierten Fr. 26'958.04 aus einer verbrecherischen Handlung stammen könnten (Urk. 6/3 F/A 43; Prot. I S. 11 ff.) bzw. liess durch ihre Verteidigung geltend machen, sie habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 31 S. 2 ff.; Urk. 58

S. 4 ff.). Sie liess dazu insbesondere ausführen, sie bestreite nicht, dass sie aus heutiger, nicht angstbehafteter Sicht aufgrund der Umstände hätte misstrauisch werden können. Sie habe sich aber zum Tatzeitpunkt nicht in einem stabilen, besonnenen Zustand sondern in einer völligen Panik befunden und sei in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Die einzige Möglichkeit, aus der für sie sehr beängstigenden Situation zu entkommen, habe sie darin gesehen, den Auftrag auszuführen. Da sie aufgrund ihres Zustands nicht die Möglichkeit besessen habe, die Warnhinweise zu erkennen, könne ihr auch kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden (Urk. 31 S. 10; Urk.

58 S. 4 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB richtig dargestellt (Urk. 39 S. 7 E. III.2.1), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die in diesem Zusammenhang gemachten zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den genauen Tatumständen und den dazu von der Vorinstanz angestellten, ebenfalls zutreffenden Überlegungen (Urk. 39 S. 8-12 E. III.2.4.-2.8.) kann vorab verwiesen werden. Aufgrund der erstellten äusseren Umstände (Arbeitsvertrag ohne persönliches Vorstellungsgespräch, Abklärungen des Leumunds und ihrer Fähigkeiten; ungewöhnlich hoher Lohn bei geringer Arbeitsbelastung; Überweisung eines hohen Geldbetrags auf ihr persönliches Bankkonto für angeblich geschäftliche Zwecke; sehr detaillierte und auffällige Anweisungen, wie das Geld schnellstmöglich in bar bezogen und unter falschen Angaben an eine ihr völlig unbekannte Adresse in Russland zu verschicken ist) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits vor dem Bargeldbezug, spätestens aber vor dem Versand des Geldes nach Russland merkte oder annehmen musste, dass der auf ihr persönliches D._____- Konto überwiesene Geldbetrag aus einem Verbrechen stammen könnte, womit sie die verbrecherische Herkunft des Geldes zumindest in Kauf nahm. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in Kauf nahm, dass sie durch den Bezug des überwiesenen Betrags in bar und dessen Weiterleitung an eine Adresse in Russland die Wiederauffindung und Rückführung des Geldbetrags an die Geschädigten vereitelte oder zumindest massiv erschwerte. Die Beschuldigte gab denn auch in der polizeilichen Einvernahme vom

21. November 2019 zu Protokoll, die Überweisung sei für sie schon eigenartig gewesen und ihr suspekt vorgekommen (Urk. 4/8 F/A 32 f.). Auch sei ihr suspekt vorgekommen, dass sie deklarieren sollte, es befänden sich lediglich Fr. 20.– im Couvert und dass sie die Anweisung erhalten habe, niemandem davon zu erzählen (a.a.O., F/A 53). Weiter erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft am

4. März 2020 – ebenfalls in Bezug auf die Einzahlung – es sei "irgendwie komisch" gewesen. Es sei ein Gefühl gewesen, auf welches sie besser gehört hätte. Sie habe einfach keine andere Möglichkeit gesehen. Es sei sehr viel Geld gewesen. Sie habe blind ihren Auftrag erfüllt (Urk. 6/3 F/A 42). Die Beschuldigte stellte

schliesslich auch nicht in Abrede, dass aufgrund der dargelegten Umstände bei ihr "die Alarmglocken hätten läuten müssen" (a.a.O., F/A 69).

4. Die Beschuldigte macht geltend, sie habe wegen krankheitsbedingter Panik Warnhinweise nicht erkennen können (Prot. I S. 11 ff. bzw. Urk. 31 S. 10 und Urk. 58 S. 7). Dieser Einwand verfängt nicht. Wie dargelegt, führte sie selbst aus, dass ihr der inkriminierte Vorgang eigenartig, suspekt und irgendwie komisch vorgekommen sei (vgl. dazu soeben unter E. II.3.) und nahm damit einschlägige Warnsignale offensichtlich durchaus wahr. Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39

S. 11 f. E. III.2.8.), die sich mit diesem Einwand bereits umfassend und zutreffend auseinandergesetzt hat.

5. Festzuhalten ist damit, dass sich die Beschuldigte im Sommer 2019 zwar in einer herausfordernden persönlichen Situation befand. Der Umstand, dass sie den Auftrag trotz der von ihr erkannten Warnsignale ausführte, ist indes nicht der geltend gemachten psychischen Belastung zuzuschreiben, sondern dem Umstand, dass die Beschuldigte in der neuen Arbeit die Lösung ihrer finanziellen Probleme sah und aufkommende Zweifel an der Rechtmässigkeit ihres Tuns aus diesem Grund offenbar verdrängte. So erklärte sie vor Vorinstanz denn auch selbst: "Ich wollte den Job richtig machen, da ich den Lohn haben wollte" (Prot. I

S. 12). Somit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB als erstellt zu betrachten.

6. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt sehr wohl in der Lage war, ihre Handlungen zu reflektieren und entsprechend zu handeln. Auch die Ausführungen ihres behandelnden Therapeuten, welcher nicht eine eigentliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit beschreibt, sondern vielmehr aufgrund seiner eigenen Annahme, dass die Beschuldigte nicht willentlich und wissentlich eine strafbare Handlung begehe, und sie im Übrigen eine intelligente und sehr differenzierte Frau sei, ausführt, es sei wahrscheinlich, dass sie in einem "Notprogramm" gehandelt habe bzw. ein "Tunnelblick" vorgelegen habe, in welchem sie unter Ausblendung wichtiger Aspekte einfach gehandelt habe (Urk. 28 S. 2). Dies vermag keine ernsthaften Zweifel an ihrer Schuldfähig-

keit zu wecken. Zum gleichen Schluss führt auch der Umstand, dass die Beschuldigte offenbar in der Lage war und ist, ihr Leben selbststimmt und vernunftgemäss zu führen und lediglich hinsichtlich des anklagten Vorganges geltend macht, ihr habe die Steuerungsfähigkeit gefehlt. Weshalb dies aber ausgerechnet hinsichtlich dieses singulären Vorfalles der Fall gewesen sein sollte, wird nicht klar. Weiter spricht auch der Ablauf der Tat, welche hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen ebenfalls ein gesteuertes und überlegtes Vorgehen verlangte, klar gegen die These der Beschuldigten, sie sei gänzlich schuldunfähig gewesen. Insgesamt liegen demnach keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten wecken würden. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens konnte und kann entsprechend unterbleiben (vgl. dazu in diesem Sinne auch Urk. 39 S. 13 E. III.3. sowie Urk. 51). Zu Ihren Gunsten kann indessen von einer marginalen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, welche indessen weit davon entfernt ist, in den Bereich einer gänzlichen Aufhebung zu fallen, und lediglich bei der Strafzumessung zu beachten sein wird.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wobei von einer eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Beschuldigte ist demnach wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

III. Sanktion

1. Die Beschuldigte setzt sich mit der Strafzumessung der Vorinstanz in keiner Weise kritisch auseinander (Urk. 42 und Urk. 58).

2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 15 E. IV.1. f.), darauf kann verwiesen werden.

3. Was die konkrete Strafzumessung betrifft, so hat die Vorinstanz zur subjektiven und objektiven Tatkomponente sowie zur Täterkomponente ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 39 S. 16-19 E. IV.3. f.), auf die verwiesen

werden kann. Ergänzend ist beim subjektiven Tatverschulden zugunsten der Beschuldigten zu veranschlagen, dass sie nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seither nicht Wesentlich verändert (Urk. 57 S. 1 f.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid strafmindernd zu berücksichtigen ist indessen die zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmende leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Dies rechtfertigt eine Reduktion der aufgrund der Tatund Täterkomponente sowie der auszufällenden Verbindungsbusse – mit der Vorinstanz (Urk. 39

S. 21 E. IV.7.3) – auf 90 Tagessätze festzusetzenden Geldstrafe um

15 Tagessätze auf 75 Tagessäze.

4. In Bezug auf die angezeigte Strafart und Tagessatzhöhe kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 39

S. 19-21 E. IV.5. f.), diese sind ebenfalls zutreffend. Nicht zu beanstanden sind sodann die vorinstanzlichen Ausführungen zur ausgefällten Verbindungsbusse und der dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 39 S. 21 E. IV.7. f.), auch darauf kann verwiesen werden. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von

75 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die Busse von Fr. 300.– angemessen.

5. Was den gewährten bedingten Vollzug der ausgefällten Geldstrafe und die angesetzte Probezeit von zwei Jahren anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 22 E. V.).

IV. Kosten

1. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteien tragen die Kosten im Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch. Leicht obsiegt sie hingegen in Bezug auf die Strafhöhe, welche aufgrund der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit zu Ihren Gunsten angepasst wird. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

3. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Diese sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zu korrigieren ist lediglich die von der amtlichen Verteidigung auf vier Stunden geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung, welche tatsächlich nur ca. eine Stunde gedauert hat (Prot. II S. 5 und 7), wobei der amtlichen Verteidigung darüber hinaus der Hinund Rückweg von je 30 Minuten sowie ca. eine Stunde Urteilsstudium bzw. Nachbesprechung zu entschädigen ist. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

10. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1.-3. […]

4. Die Privatkläger 1 (B._____) und 2 (C._____) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren;

amtliche Verteidigung Rechtsanwältin MLaw X._____ Fr. 8'369.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.);

Fr. 10'069.70 Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6.. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art.

305bis Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 10.–, entsprechend CHF 750.–, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt)

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)

− den Privatkläger B._____ (versandt)

− die Privatklägerin C._____ (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ − die Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.