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SB210029 • OG ZH SB210029 KI-generiert

Dismissal for Failure to File Formal Appeal Statement Within Time Limit

Geschäftsnummer SB210029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a conviction for document forgery because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the legally mandated 20-day period after receiving the reasoned judgment. The court emphasized that failing to meet this procedural requirement, even after initially lodging the appeal, leads to the appeal not being considered, and the party is responsible for the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal for Failure to File Formal Appeal Statement Within Time Limit: The court emphasized that failing to meet this procedural requirement, even after initially lodging the appeal, leads to the appeal not being considered, and the party is responsible for the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Verfahrenskosten In den Akten enthaltene Schriftstücke verspätete Einreichung von Urkunden formelle Verfahrenseinstellung Begründung Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible due to the failure to submit a statement of appeal within the prescribed period.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the accused as the party that did not succeed or on whom the appeal was not entered.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210029-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Beschluss vom 16. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Urkundenfälschung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 (GG200174)

Erwägungen:

1. Am 9. Oktober 2020 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am

13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab.

Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher der Beschuldigten aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Sozialversicherung BSV sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2021

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Baechler