Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB200457 • OG ZH SB200457 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement

Geschäftsnummer SB200457
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal because the appellant failed to submit a statement of appeal within the legally mandated 20-day period after the reasoned judgment was delivered. The court reasoned that according to the Swiss Criminal Procedure Code, failure to submit this statement results in the appeal not being considered, and the costs of the appellate proceedings are therefore imposed on the party whose appeal was not considered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement: The court reasoned that according to the Swiss Criminal Procedure Code, failure to submit this statement results in the appeal not being considered, and the costs of the appellate proceedings are therefore imposed on the party whose appeal was not considered.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Begründung verspätete Einreichung Begründung Kündigungsfrist formelle Verfahrenseinstellung Strafprozessordnung Vergehen gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish the requirement for submitting a statement of appeal after filing the notice of appeal.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for not entering a judgment on the appeal due to the failure to submit a statement of appeal within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine the allocation of costs in the appeal proceedings, stating that the losing party, including a party upon whom no judgment is entered, bears the costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200457-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Beschluss vom 4. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 (GG200058)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am

11. Juni 2020) meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 an (Urk. 35). Hernach reichte er jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend gilt das vorinstanzliche Urteil als am 2. November 2020 dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 34). Die 20- tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am

23. November 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 4. Dezember 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando