Dismissal of Appeal for Untimely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant failed to submit a statement of appeal within the legally mandated 20-day period after the reasoned judgment was delivered. The court reasoned that according to the Swiss Criminal Procedure Code, failure to submit this statement results in the appeal not being considered, and the costs of the appellate proceedings are therefore imposed on the party whose appeal was not considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement: The court reasoned that according to the Swiss Criminal Procedure Code, failure to submit this statement results in the appeal not being considered, and the costs of the appellate proceedings are therefore imposed on the party whose appeal was not considered.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish the requirement for submitting a statement of appeal after filing the notice of appeal.
Cited as the legal basis for not entering a judgment on the appeal due to the failure to submit a statement of appeal within the deadline.
Cited to determine the allocation of costs in the appeal proceedings, stating that the losing party, including a party upon whom no judgment is entered, bears the costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200457-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Beschluss vom 4. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 (GG200058)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am
11. Juni 2020) meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 an (Urk. 35). Hernach reichte er jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend gilt das vorinstanzliche Urteil als am 2. November 2020 dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 34). Die 20- tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am
23. November 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 4. Dezember 2020
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando