Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB200400 • OG ZH SB200400 KI-generiert

Private Plaintiffs' Late Appeal Dismissed

Geschäftsnummer SB200400
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not entertain an appeal filed by private plaintiffs because they withdrew their appeal after the deadline for submitting a written appeal had passed. The court reasoned that since the withdrawal was submitted after the statutory period for filing a written appeal, and the appeal was thus inadmissible, the court could refrain from obtaining statements from the parties and therefore did not have to proceed with the appeal. The private plaintiffs were ordered to share the court costs for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Plaintiffs' Late Appeal Dismissed: The court reasoned that since the withdrawal was submitted after the statutory period for filing a written appeal, and the appeal was thus inadmissible, the court could refrain from obtaining statements from the parties and therefore did not have to proceed with the appeal. The private plaintiffs were ordered to share the court costs for the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Rückzug des Rechtsbegehrens gesetzliche Frist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Parteientschädigung verspätete Einwendungen Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to not enter into the appeal due to its withdrawal after the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the appeal costs on the private plaintiffs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200400-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Beschluss vom 8. Oktober 2020

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

1. D._____,

2. E._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 (GG200040)

Erwägungen:

1. Am 22. Mai 2020 liessen die Privatkläger 1-3 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 Berufung anmelden (Urk. 59).

2. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum Poststempel: 24. September 2020), eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am 25. September 2020, haben die Privatkläger 1-3 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 66).

3. Nachdem den Privatklägern 1-3 das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 am

2. September 2020 zugestellt worden war (Urk. 63/3), lief ihnen die Frist zur Berufungserklärung bis zum 22. September 2020. Der Rückzug ging nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatkläger 1-3 gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2 und 1.4.2).

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatkläger 1-3 vom 22. Mai 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatkläger 1-3 (vierfach für sich und die Privatklägerschaft)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Oktober 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch