Failure to File Timely Reasoned Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant lodged a timely notice of appeal following a lower court acquittal on fraud charges and dismissal of their civil claims, but subsequently failed to submit the mandatory reasoned statement of appeal within the statutory deadline after receiving the fully reasoned judgment. The court reasoned that according to procedural law, a timely submission of the written statement of appeal is an absolute requirement for the appeal to be heard, and since this mandatory step was omitted, the court must refuse to enter into the merits of the appeal, consequently imposing procedural costs on the appellant for their failure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Failure to File Timely Reasoned Statement of Appeal: The court reasoned that according to procedural law, a timely submission of the written statement of appeal is an absolute requirement for the appeal to be heard, and since this mandatory step was omitted, the court must refuse to enter into the merits of the appeal, consequently imposing procedural costs on the appellant for their failure.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the appeal due to the failure to submit a written statement of appeal.
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the private complainant following the non-entry into the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200378-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 22. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2020 (GG200063)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
12. Juni 2020 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin A._____ AG freigesprochen und die Privatklägerin A._____ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Entscheid wurde am 12. Juni 2020 mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 ff. und Urk. 34) und der nicht an der Hauptverhandlung anwesenden Privatklägerin am
17. Juni 2020 im Dispositiv zugestellt (Urk. 35/3). In Ziffer 10 des unbegründeten Urteils findet sich die vollständige Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 meldete die Privatklägerin A._____ AG Berufung an (Urk. 37). Am 10. August 2020 wurde ihr sodann das begründete Urteil (Urk. 38 = Urk. 45) zugestellt (Urk. 42/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
3. Die Privatklägerin A._____ AG meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 31. August 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der
Privatklägerin A._____ AG gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ AG kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin A._____ AG sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ AG vom 24. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.
4. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Privatklägerin A._____ AG − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22. September 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer