Narcotics Law Appeal Withdrawal and Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant, appealing a lower court judgment regarding a qualified violation of narcotics law, withdrew the appeal after filing it but before submitting the written statement of appeal. The court therefore dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's judgment legally binding, waived the appellate court fee, and ordered the court treasury to cover the costs for the officially appointed defense counsel, which were deemed reasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 28 Abs. 3 BetmG; Narcotics Law Appeal Withdrawal and Dismissal: The court therefore dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's judgment legally binding, waived the appellate court fee, and ordered the court treasury to cover the costs for the officially appointed defense counsel, which were deemed reasonable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the compensation of the appointed defense counsel from the court treasury based on this provision.
This provision was cited in the instructions for written notification regarding reporting requirements.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200356-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Beschluss vom 8. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Staatsanwältin lic. iur. Anna Cartner Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 (DG200006)
Erwägungen:
1. Am 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 Berufung an (Urk. 67).
2. Mit Eingabe vom 20. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 73). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 20. August 2020 (Urk. 74) geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 960.40 zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 960.40 für die amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, − das Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie mit der Aufforderung um umgehende Nachholung der Meldung an das Bundesamt für Polizei gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG).
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 8. September 2020
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres