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SB200299 • OG ZH SB200299 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Costs in Violence Case

Geschäftsnummer SB200299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The accused timely filed an appeal against a district court judgment concerning violence and threats against authorities but subsequently withdrew the appeal within the statutory period for filing the written declaration of appeal, leading the appellate court to dismiss the proceedings as concluded and render the lower court's judgment final without imposing appellate court fees. As the withdrawal occurred timely, the court ordered that the costs for the official defense counsel, fixed at a specified amount, be borne by the court treasury, and further notified the relevant parties and agencies.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 64 LTF; Withdrawal of Appeal and Costs in Violence Case: As the withdrawal occurred timely, the court ordered that the costs for the official defense counsel, fixed at a specified amount, be borne by the court treasury, and further notified the relevant parties and agencies.

Schlagwörter

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Entschädigung des Rechtsanwalts Verteidigungskosten amtliche Verteidigung Gewalt gegen Behörden Rückzug des Strafantrags Parteientschädigung Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

This article is cited in the reasoning to confirm that the withdrawal occurred within the legal deadline, leading to the decision in order 1.

Art. 64 LTF

This article is cited in the reasoning to explain why the court costs are waived, leading to the decision in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200299-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 14. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 (GG190246)

Erwägungen:

Am 26. Juni 2020 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30A/2, Urk. 32).

Mit Eingabe vom 30. Juni 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 2. Juli 2020, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 30A/2), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 564.55 (inkl. MWST) festzusetzen sind (vgl. Urk. 36), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 564.55 (amtliche Verteidigung).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei

− den Nachrichtendienst des Bundes

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 14. Juli 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald