Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB200285 • OG ZH SB200285 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Terminates Proceedings, Waives Fees

Geschäftsnummer SB200285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An accused person appealed a district court's decision regarding drug law violations, but subsequently withdrew the appeal before the reasoned judgment was even served. The appellate court deemed the proceedings terminated due to the withdrawal and waived court fees, as the withdrawal occurred before the deadline for submitting a formal appeal statement. The original district court judgment thus became legally binding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO; Withdrawal of Appeal Terminates Proceedings, Waives Fees: The appellate court deemed the proceedings terminated due to the withdrawal and waived court fees, as the withdrawal occurred before the deadline for submitting a formal appeal statement. The original district court judgment thus became legally binding.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzugsfiktion Einstellung des Verfahrens Vollstreckungsverwirkung Herabsetzung der Busse Entzug der aufschiebenden Wirkung verwaltungsrechtlicher Widerruf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 399 Abs. 3 StPO

The provision was cited as the reason for not imposing costs because the withdrawal of the appeal occurred before the deadline for submitting the written appeal declaration.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200285-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Beschluss vom 3. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

11. Mai 2020 (DG200038)

Erwägungen:

1. Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50).

2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am

28. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Der Berufungsrückzug ging noch vor Beginn der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

11. Mai 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;

− den Justizvollzug des Kantons Zürich;

− das Migrationsamt des Kantons Zürich;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec