Withdrawal of Appeal Terminates Proceedings, Waives Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn accused person appealed a district court's decision regarding drug law violations, but subsequently withdrew the appeal before the reasoned judgment was even served. The appellate court deemed the proceedings terminated due to the withdrawal and waived court fees, as the withdrawal occurred before the deadline for submitting a formal appeal statement. The original district court judgment thus became legally binding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO; Withdrawal of Appeal Terminates Proceedings, Waives Fees: The appellate court deemed the proceedings terminated due to the withdrawal and waived court fees, as the withdrawal occurred before the deadline for submitting a formal appeal statement. The original district court judgment thus became legally binding.
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KI-generiertThe provision was cited as the reason for not imposing costs because the withdrawal of the appeal occurred before the deadline for submitting the written appeal declaration.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200285-O/U/as
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Beschluss vom 3. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
11. Mai 2020 (DG200038)
Erwägungen:
1. Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50).
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am
28. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3. Der Berufungsrückzug ging noch vor Beginn der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
11. Mai 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
− den Justizvollzug des Kantons Zürich;
− das Migrationsamt des Kantons Zürich;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 3. Juli 2020
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec