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SB200271 • OG ZH SB200271 KI-generiert

State Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SB200271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the State Prosecutor's appeal against a lower court judgment concerning violence and threats against authorities, because the prosecutor filed a notice of appeal but failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline. The court reasoned that failure to enter a decision on an appeal is considered a loss for the appealing party, but when the State Prosecutor loses, the costs of the appeal proceedings are to be borne by the Canton responsible for the prosecution, meaning the court fee is waived and the proceedings costs are assigned to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; State Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Submission: The court reasoned that failure to enter a decision on an appeal is considered a loss for the appealing party, but when the State Prosecutor loses, the costs of the appeal proceedings are to be borne by the Canton responsible for the prosecution, meaning the court fee is waived and the proceedings costs are assigned to the court treasury.

Schlagwörter

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Gewalt gegen Behörden Ausstand des Staatsanwalts verspätete Begründung formelle Verfahrenseinstellung Verletzung der Begründungspflicht gesetzliche Frist Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal filed by the Public Prosecutor's Office was not entertained based on this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that non-entry into the appeal is equivalent to a loss for the appealing party, which determines cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200271-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Maurer

Beschluss vom 23. Juni 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Januar 2020 (GG190059)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom

15. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 27), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer