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SB200270 • OG ZH SB200270 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Submission and Assessment of Costs

Geschäftsnummer SB200270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a prior judgment because the appellant failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline, which constitutes a failure to proceed pursuant to the applicable procedural rules. Consequently, the court ruled that the non-admission of the appeal is equivalent to the appellant's defeat, obligating the accused to bear the costs of the appellate proceedings, including setting the court fee at 600 Swiss Francs, while denying compensation to the private parties for minor expenses incurred at this early stage of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Submission and Assessment of Costs: Consequently, the court ruled that the non-admission of the appeal is equivalent to the appellant's defeat, obligating the accused to bear the costs of the appellate proceedings, including setting the court fee at 600 Swiss Francs, while denying compensation to the private parties for minor expenses incurred at this early stage of the appeal.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss Parteientschädigung formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Mehrfacher Pfändungsbetrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the procedural basis for the non-admission (Nichteintreten) of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant following non-admission.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200270-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 25. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. Januar 2020 (GG190071)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

20. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Den Privatklägerinnen ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Den Privatklägerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ AG − die Privatklägerin C._____

− die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin E._____ AG − die Privatklägerin F._____ AG − die Privatklägerin G._____ AG

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 25. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer