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SB200267 • OG ZH SB200267 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Late Filing

Geschäftsnummer SB200267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal of a private plaintiff because they failed to file their appeal statement within the legally mandated 20-day period after receiving the reasoned judgment. The plaintiff was notified of this requirement in the original judgment, but their appeal statement was not submitted by the deadline, resulting in the appeal not being heard. Consequently, the plaintiff was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, excluding the costs of the defendant's official defense, which were to be covered by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Late Filing: The plaintiff was notified of this requirement in the original judgment, but their appeal statement was not submitted by the deadline, resulting in the appeal not being heard. Consequently, the plaintiff was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, excluding the costs of the defendant's official defense, which were to be covered by the court.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Verteidigungskosten Forderungseingabe Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verspätete Einwendungen Einstellung des Betrugsverfahrens Diebstahl etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO

Cited to explain that the court will not proceed with the appeal if the appeal declaration is not submitted or is late.

Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the appeal was filed in a timely manner.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the costs of the appeal proceedings shall be borne by the party that loses, including a party whose appeal is not considered.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200267-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. Karabayir

Beschluss vom 10. Juli 2020

in Sachen

A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Februar 2020 (GG190034)

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2020 wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Anrechnung der bereits erstandenen 32 Hafttage. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Zeitraum vom 25. Juni 2017 bis zum 11. April 2018 sprach es ihn frei (Urk. 46 S. 31).

Das Urteil wurde der Privatklägerin A._____ AG am 24. Februar 2020 schriftlich zugestellt (Urk. 41/2; Urk. 46 S. 32), worauf sie mit Eingabe vom

2. März 2020 dagegen rechtzeitig Berufung anmeldete (Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO muss die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen. Erfolgt die Berufungserklärung nicht oder verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 2. Juni 2020 zugestellt (Urk. 45/2). Auf die obgenannten Bestimmungen wurde sie darin hingewiesen (Urk. 46 S. 33). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung endete am

22. Juni 2020. Da sie unbenützt ablief, ist auf die Berufung der Privatklägerin androhungsgemäss ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69

S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich sind die Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Privatklägerin aufzuerlegen.

Der Aufwand der amtlichen Verteidigung wird von dieser auf Fr. 593.60 beziffert (Urk. 48). Nachdem auch sie die Begründung des vorinstanzlichen Urteils studieren musste, was ohne Berufungsanmeldung nicht nötig gewesen wäre, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Aufwand aber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden, selbst wenn diese – wie vorliegend – unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019, E. 5.2). Folglich ist er definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 596.60 für die amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Privatklägerin A._____ AG − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Karabayir