Prosecution Withdraws DUI Appeal After Receiving Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe prosecution filed an appeal against a lower court judgment concerning a charge of driving under the influence, but subsequently withdrew the appeal after receiving the reasoned written decision. Consequently, the court declared the appeal procedure closed due to withdrawal, rendering the original lower court judgment legally binding, and ordered the costs of the appeal proceedings to be borne by the court treasury, noting that the accused declined compensation for the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecution Withdraws DUI Appeal After Receiving Reasoning: Consequently, the court declared the appeal procedure closed due to withdrawal, rendering the original lower court judgment legally binding, and ordered the costs of the appeal proceedings to be borne by the court treasury, noting that the accused declined compensation for the appeal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the rule prescribing the manner in which a federal appeal must be submitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200264-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (GG190018)
Erwägungen:
1. Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Berufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am
25. Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädigung im Berufungsverfahren (Urk. 48).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. R. Naef)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom
31. Januar 2020 rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 10. Juni 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer