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SB200261 • OG ZH SB200261 KI-generiert

Private Complainants' Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB200261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not entertain the private complainants' appeal because they failed to submit a formal appeal declaration within the statutory deadline, deeming their failure as a loss in the proceedings. Consequently, the private complainants were ordered to share the costs of the appeal proceedings equally, excluding the costs of the official defense, which were initially borne by the court but with a reservation for repayment.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 al. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 al. 1 StPO; Private Complainants' Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the private complainants were ordered to share the costs of the appeal proceedings equally, excluding the costs of the official defense, which were initially borne by the court but with a reservation for repayment.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Frist verspätete Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens Einreichung einer Strafanzeige Verspätungsausschluss Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 al. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal of the private complainants.

Art. 428 al. 1 StPO

Cited as the basis for attributing the costs of the appeal proceedings to the private complainants due to their loss.

Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited regarding the reservation of the repayment obligation for costs of official defense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200261-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Juni 2020

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Dietikon

vom 26. Februar 2020 (DJ190002)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 169.10 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 72).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ vom 5. März 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 169.10 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger A._____ und B._____ dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer