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SB200258 • OG ZH SB200258 KI-generiert

Rape Conviction Affirmed on Appeal; Other Charges Overturned

Geschäftsnummer SB200258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a conviction appeal concerning charges including rape, and partially overturned the lower court's ruling by acquitting the defendant of attempted grievous bodily harm, gross traffic violations, and defilement, while confirming the conviction for rape under an amended indictment. The court reasoned that based on the evidence presented and the parts of the first-instance judgment that became legally final, the defendant was found guilty of rape, resulting in a sentence of four years imprisonment (partially served), a fine, and the ordering of outpatient treatment, alongside ordering the defendant to pay specific damages and non-pecuniary damages to one private claimant, while rejecting other civil claims for referral to civil proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 191 StGB, Art. 63 StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 84 Abs. 4 StPO; Rape Conviction Affirmed on Appeal; Other Charges Overturned: The court reasoned that based on the evidence presented and the parts of the first-instance judgment that became legally final, the defendant was found guilty of rape, resulting in a sentence of four years imprisonment (partially served), a fine, and the ordering of outpatient treatment, alongside ordering the defendant to pay specific damages and non-pecuniary damages to one private claimant, while rejecting other civil claims for referral to civil proceedings.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Anklage schwere Körperverletzung Einstellung wegen Körperverletzung grobe Verkehrsregelverletzung Zivilurteil Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 190 Abs. 1 StGB

The accused was convicted of rape based on this article in dispositive order 1.

Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB

The accused was acquitted of attempted intentional serious bodily harm based on this article in dispositive order 2.

Art. 90 Abs. 2 SVG

The accused was acquitted of gross violation of traffic regulations based on this article in dispositive order 2.

Art. 191 StGB

The accused was acquitted of defilement based on this article in dispositive order 2.

Art. 63 StGB

An outpatient treatment for the accused was ordered based on this article in dispositive order 5.

Art. 135 Abs. 4 StPO

The retained liability of the accused for the costs of the official defense is reserved according to this article in dispositive order 11.

Art. 84 Abs. 4 StPO

The provision for delivery of the reasoned judgment copy to the private complainants is cited in dispositive order 12.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

The manner of submitting the federal appeal is governed by this article, referenced in dispositive order 13.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200258-O/U10

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Tschudi und lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteilsdispositiv vom 18. Juni 2021

in Sachen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

1. A._____ SE,

2. B._____ Genossenschaft,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____, Privatklägerinnen

6. F._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

7. G._____ AG, Privatklägerin

1 vertreten durch A._____ SE, … / Rechtsanwalt X1._____,

3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____

6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ gegen

H._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

7. Februar 2020 (DG180016)

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

7. Februar 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Lemma 2-12 (Schuldsprüche mit Ausnahme der Vergewaltigung), Ziffer 2, Lemma 4 (Freispruch mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage), Ziffer 3 (Einstellung), Ziffer 4 (Nichteintreten), Ziffer 7 (Widerruf), Ziffern 10 und 11 (Herausgabe von Gegenständen), Ziffer 12 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), Ziffern 13, 14 und 16 (Schadenersatz Privatklägerinnen 2, 5 und 7), Ziffern

18 und 19 (Kostenaufstellung), Ziffer 21, 1. Absatz (Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziffer 22 (Entschädigung Geschädigtenvertretung Privatklägerin 5) sowie Ziffer 23, 1. Absatz (Entschädigung Rechtsvertreter Privatklägerin 6) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte H._____ ist ferner schuldig

− der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.1).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

− der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019;

Anklageziffer 1.1.2),

− der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.2), sowie

− der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Nachtragsanklage vom

9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 984 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 1'500.– Busse.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Von der Anordnung eines Kontaktund Rayonverbots wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Schadenersatz Fr. 3'770.– nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2018 zu bezahlen.

Der Antrag der Privatklägerin 6 (F._____) auf Vormerknahme einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht ihr gegenüber für sämtlichen Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Genugtuung Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositiv Ziffer 20; Ziffer 21, 2. Absatz sowie Ziffer 23, 2. Absatz) werden bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Gefängnis Limmattal − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatkläger 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter im Doppel (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern jeweils nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privatklägerin 6 − an die Privatklägerschaft 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter (auf Verlangen)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils sowie an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils)

− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste,

− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Juni 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Pandya