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SB200239 • OG ZH SB200239 KI-generiert

Prosecution Appeal Dismissed for Untimely Declaration

Geschäftsnummer SB200239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court determined it could not proceed with the prosecution's appeal against a lower court decision because the prosecution, despite timely filing a notice of appeal against the reasoned judgment received on May 12, 2020, failed to submit the required declaration of appeal within the subsequent 20-day deadline, which expired on June 2, 2020, leading to the non-admission of the appeal according to procedural rules, consequently rendering the initial verdict final and assigning the costs of the defense attorney to the court treasury since the appealing party is deemed the losing party when an appeal is not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecution Appeal Dismissed for Untimely Declaration: Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 12. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 62/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Juni 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

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Verteidigungskosten Parteientschädigung des Rechtsanwalts verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Strafverfahrenseinstellung Hehlerei etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for declaring that the appeal would not be entertained due to the failure to submit the statement of appeal within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the cost allocation rule, determining that the canton bears the costs when an appeal is not entertained.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200239-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Leuthard

Beschluss vom 26. Juni 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Hehlerei etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 (GG190026)

Erwägungen:

1. Am 18. Dezember 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 an (Urk. 58), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 12. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 62/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Juni 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Demzufolge fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 417.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 65) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 417.– werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard