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SB200238 • OG ZH SB200238 KI-generiert

Fraudulent Bankruptcy Conviction Annulled Due to Judicial Sentencing Jurisdiction Error

Geschäftsnummer SB200238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court annulled a lower court's conviction for fraudulent bankruptcy, which had resulted in a 14-month suspended sentence, because the lower court, a single judge, lacked the proper subject-matter jurisdiction to impose a sentence exceeding one year of imprisonment as dictated by cantonal law. The court reasoned that this jurisdictional error was a fundamental procedural defect requiring the case to be remanded to the lower court for retrial and a new judgment by a properly constituted, competent judicial panel.

Legislator-Regeste

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Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 19 StPO, Art. 334 StPO, Art. 409 StPO, Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes, Art. 66 al. 1 LTF; Fraudulent Bankruptcy Conviction Annulled Due to Judicial Sentencing Jurisdiction Error: The court reasoned that this jurisdictional error was a fundamental procedural defect requiring the case to be remanded to the lower court for retrial and a new judgment by a properly constituted, competent judicial panel.

Schlagwörter

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betrügerischer Konkurs fehlerhafte Strafzumessung Verfahrensmangel Prozessrecht sachliche Unzuständigkeit Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils Betrügerischer Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 409 StPO

Cited in the reasoning leading up to the decision to overturn and remand the judgment due to lack of material jurisdiction, which implies its application for procedural correction.

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the final order (No. 6) detailing the possibility of filing a federal appeal against this decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly numbered in the dispositive, the text mentions that costs (Gerichtsgebühr) are waived (ausser Ansatz fallen) (Order No. 2), which is typically governed by cost provisions like Art. 66 LTF (in the context of the subsequent recourse mentioned in No. 6).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200238-O /U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur Stiefel, die- Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 1. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend betrügerischer Konkurs

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 (GG190025)

Nach Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juli 2019 gegen den Beschuldigten, mit welcher beim Einzelgericht Dietikon wegen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 25 Tagen entstandener Haft, beantragt wurde (Urk. 28),

da das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dietikon den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Dezember 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind, bestrafte (Urk. 47), unter Hinweis auf Art. 19 StPO und insbesondere § 27 GOG, wonach im Kanton Zürich die sachliche Zuständigkeit der Einzelgerichte nur bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gegeben ist, wobei das Einzelgericht die Akten entsprechend Art. 334 StPO ans Kollegialgericht zu überweisen hat, wenn es der Ansicht ist, es sei eine Strafe von mehr als einem Jahr angezeigt, nachdem somit ein sachlich unzuständiges Gericht die Freiheitsstrafe von

14 Monaten ausgefällt hat, was einen derart wesentlicher Verfahrensfehler darstellt, dass nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung übrig bleibt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 2 zu Art. 409),

nachdem sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zu einer allfälligen Rückweisung äusserte (Urk. 48) und die amtliche Verteidigung auf Vernehmlassung zur Frage der Rückweisung verzichtete (Urk. 52), unter Hinweis auf Art. 409 StPO,

da die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 1'003.20 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 53), ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und im Übrigen die Kosten des Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen,

wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

17. Dezember 2019 in Sachen des Beschuldigten A._____ (GG190025) wird aufgehoben und an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'003.20 festgesetzt.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 1. Juli 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald