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SB200204 • OG ZH SB200204 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Order for Costs

Geschäftsnummer SB200204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal because the appellant failed to submit a formal appeal declaration within the statutory period. Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, which include the court fee and the compensation for the victim's legal representative. The court also clarified that the appellant's obligation to reimburse these costs remains.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Order for Costs: Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, which include the court fee and the compensation for the victim's legal representative. The court also clarified that the appellant's obligation to reimburse these costs remains.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Auferlegung der Verfahrenskosten Nichtanhandnahmeverfügung Klagefrist Beschwerdelegitimation Verzugskosten Versuchte einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because no appeal statement was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Determines that not entering a plea on the appeal constitutes a loss for the accused.

Art. 138 Abs. 1 StPO

Reserves the right of the accused to repay the costs for the legal representation of the private prosecutor.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Reserves the right of the accused to repay the costs for the legal representation of the private prosecutor.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200204-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Maurer

Beschluss vom 9. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Januar 2020 (GG190220)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter sind im Berufungsverfahren Aufwendung von 1.16 Stunden sowie Auslagen von Fr. 4.10 angefallen (Urk. 66). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Somit ist der unentgeltliche Geschädigtenvertreter mit Fr. 278.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 278.95 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer