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SB200185 • OG ZH SB200185 KI-generiert

Accused's Appeal Withdrawal Terminates Proceedings, Upholds Conviction and Sentence

Geschäftsnummer SB200185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused was convicted of attempted aggravated assault and sentenced to 22 months imprisonment, with the sentence suspended in favor of a residential therapeutic measure for addiction treatment. The accused appealed this conviction, and the prosecution filed a cross-appeal. Subsequently, the accused withdrew their appeal, rendering the prosecution's cross-appeal moot. Consequently, the original district court judgment became legally binding, and the appeal proceedings were terminated. The court allocated the costs of the appeal, with most of them assigned to the accused, while the costs for the official defense and the privately appointed counsel were borne by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 60 StGB, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Accused's Appeal Withdrawal Terminates Proceedings, Upholds Conviction and Sentence: The accused appealed this conviction, and the prosecution filed a cross-appeal. Subsequently, the accused withdrew their appeal, rendering the prosecution's cross-appeal moot. Consequently, the original district court judgment became legally binding, and the appeal proceedings were terminated. The court allocated the costs of the appeal, with most of them assigned to the accused, while the costs for the official defense and the privately appointed counsel were borne by the court.

Schlagwörter

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versuchte schwere Körperverletzung Strafzumessung Einstellung wegen Körperverletzung Verteidigungskosten Strafverfahrenseinstellung amtliche Verteidigung Versuchte schwere Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the appeal becoming moot due to the withdrawal of the appeal by the accused.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for allocating the costs of the appeal proceedings to the accused because they withdrew their appeal.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited to reserve the accused's obligation to repay the costs of the official defense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200185-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 16. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

B._____, Privatkläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 (DG190027)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 wurde die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Urk. 64).

2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 Berufung anmelden (Prot. I S. 37 ff.; Urk. 59) und in der Folge mit Eingabe vom 24. April 2020 fristgerecht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 63/2; Urk. 66). Innert der mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 angesetzten Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Anschlussberufung (Urk. 67; Urk. 69).

3. In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 9. September 2020 liess die Beschuldigte ihre Berufung zurückziehen (Urk. 75). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, und den Parteien ist die Vorladung zur Berufungsverhandlung abzunehmen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen,

wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit hinfällig.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 rechtskräftig.

2. Den Parteien wird die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2021 abgenommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'471.50 amtliche Verteidigung Fr. 543.60 unentgeltliche Rechtsverbeiständung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 16. September 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli