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SB200158 • OG ZH SB200158 KI-generiert

Prosecutor Withdraws Appeal; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement

Geschäftsnummer SB200158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court noted that the public prosecutor withdrew their appeal against the lower court's judgment regarding multiple thefts, and consequently, the court took note of the withdrawal. The court further ruled that it could not proceed with the private party's appeal because, although they timely filed the notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the prescribed deadline, as per procedural rules making timely submission of the statement a prerequisite for admissibility. As a result, the private party's appeal was dismissed as inadmissible, leading to the original lower court judgment becoming legally final, and the private party was ordered to bear half of the appellate court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor Withdraws Appeal; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement: The court further ruled that it could not proceed with the private party's appeal because, although they timely filed the notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the prescribed deadline, as per procedural rules making timely submission of the statement a prerequisite for admissibility. As a result, the private party's appeal was dismissed as inadmissible, leading to the original lower court judgment becoming legally final, and the private party was ordered to bear half of the appellate court costs.

Schlagwörter

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verspätete Begründung Ausstand des Staatsanwalts Begründung Rückzug des Strafantrags gesetzliche Verfahrensfrist öffentliche Auskündigung Mehrfacher Diebstahl etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for not entering into the appeal due to the absence of a timely statement of appeal.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the decision not to enter upon the private prosecutor's appeal (Order 2).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the private prosecutor due to the non-entry into the appeal, which equates to a loss.

Art. 66 al. 1 LTF

Although this specific article is not cited in the dispositive, the decision implicitly follows cost rules; however, strictly adhering to the rule, only cited articles in the dispositive are included. Since no cost/legal aid provision is explicitly cited in the dispositive orders 1-8, I will only list the substantive/procedural provisions explicitly cited in orders 2 and 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200158-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie

A._____ GmbH, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfacher Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 (GG190052)

Erwägungen:

1. Am 20. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung angemeldet (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 17. Februar 2020 (Urk. 50) hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar 2020, eingegangen am 24. Februar 2020, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 55). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

2. Auch die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) hat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung anmelden lassen (Urk. 45). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr – ebenfalls – am 17. Februar 2020 (Urk. 50) zugestellt.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

Die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 9. März 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs.

1 StPO). Ihr sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang stand, keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre am

20. Dezember 2019 angemeldete Berufung zurückgezogen hat.

2. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.

3. Das vorliegende Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung respektive Nichteintreten auf die Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 rechtskräftig.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH)

− die Privatklägerin 2 (C._____)

− den Privatkläger 3 (D._____)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. April 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer