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SB200151 • OG ZH SB200151 KI-generiert

Appeal Inadmissibility and Costs Order in Negligence Case

Geschäftsnummer SB200151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment concerning negligent bodily injury but failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline, leading the appellate court to rule that the appeal was inadmissible. Because the failure to proceed with the appeal equates to a loss in the appellate proceedings, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Inadmissibility and Costs Order in Negligence Case: Because the failure to proceed with the appeal equates to a loss in the appellate proceedings, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs.

Schlagwörter

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gesetzliche Grundlage Kostenauflage Beschwerdelegitimation Leitverfahren Kostenvorschuss grobe Fahrlässigkeit Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Basis for the decision not to enter upon the appeal because the required declaration was not filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for holding the appellant liable for the costs of the appeal procedure because the non-entry is equivalent to a loss.

Art. 66 al. 1 LTF

Provision governing the costs and fees in connection with a decision regarding a complaint to the Federal Court, implied by the reference to the procedure for filing a complaint.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200151-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 22. April 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2019 (GG190173)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2019 meldete die Beschuldigte zwar Berufung an (Urk. 31), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie aber keine Berufungserklärung ein. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen angefallen (Urk. 41).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil vom 7. November 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin bzw.

deren gesetzliche Vertretung

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. April 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer