Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB200126 • OG ZH SB200126 KI-generiert

Mandatory Declaration Requirement Bars Appeal

Geschäftsnummer SB200126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted of simple assault and appealed the decision. Although the defendant timely registered the appeal, they failed to submit a formal written appeal declaration within the required timeframe after the reasoned judgment was delivered. The court determined that submission of this declaration is a mandatory procedural requirement, not merely an organizational one. Consequently, the court refused to hear the appeal, ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Mandatory Declaration Requirement Bars Appeal: Although the defendant timely registered the appeal, they failed to submit a formal written appeal declaration within the required timeframe after the reasoned judgment was delivered. The court determined that submission of this declaration is a mandatory procedural requirement, not merely an organizational one. Consequently, the court refused to hear the appeal, ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung notwendige Verteidigung Vorführung vor der Behörde Beschwerdelegitimation Zeugnispflicht Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The appeal was not considered because the declaration of appeal was not filed in time.

Art. 403 Abs. 3 StPO

The appeal was not considered because the declaration of appeal was not filed in time.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the defendant because not entering the appeal is equivalent to losing.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200126-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 6. April 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. November 2019 (GG190026)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. November 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 13. November 2019 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Nach der mündlichen Urteilseröffnung anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Urteilsdispositiv versandt (Urk. 23). In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 23 [Urteilsdispositiv]; Urk. 28 = Urk. 31 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 26. November 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 25). Am 4. März 2020 wurde das begründete Urteil (Urk. 28 = Urk. 31) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 29).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 24. März 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Privatkläger ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. November 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger Eduard Bracher

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 6. April 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer