Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the private prosecutor's appeal against a lower court's acquittal of the accused on a charge of simple assault because the private prosecutor, despite timely filing the notice of appeal, failed to submit the mandatory written statement of appeal within the subsequent 20-day deadline following the delivery of the reasoned judgment, leading to a decision of non-admittance based on procedural requirements stipulated by the Criminal Procedure Code, resulting in the appellant being ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement: Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
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KI-generiertThe appeal by the private plaintiff was not admitted based on these provisions because the required written statement of appeal was not submitted.
Used to determine that the costs of the appeal proceedings must be borne by the private plaintiff due to the non-admission of the appeal (which equals defeat).
Cited in the reasoning to establish the deadline for lodging the appeal, which is relevant context for the procedural failure noted in the dispositive.
Cited in the reasoning to establish the deadline for submitting the written statement of appeal, which is relevant context for the procedural failure noted in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200125-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. November 2019 (GG190027)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. November 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Der Entscheid wurde dem Privatkläger am 13. November 2019 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Nach der mündlichen Urteilseröffnung anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Urteilsdispositiv versandt (Urk. 20). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 20 [Urteilsdispositiv]; Urk. 25 = Urk. 28 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 26. November 2019 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 22). Am 4. März 2020 wurde das begründete Urteil (Urk. 28 = Urk. 31) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 26).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
3. Der Privatkläger meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 24. März 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 26. November 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Privatkläger A._____ − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. April 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer