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SB200124 • OG ZH SB200124 KI-generiert

Withdrawal of Private Complaint Valid Obstacle to Criminal Proceedings

Geschäftsnummer SB200124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a case where the defendant appealed a conviction for trespassing and battery. The defendant and the private prosecutor had entered into an agreement to withdraw all criminal charges and civil claims against each other. The court found that the withdrawal of the criminal complaint by the private prosecutor was a valid procedural obstacle, as per Swiss criminal procedure, thus necessitating the discontinuation of the proceedings against the defendant. Consequently, the lower court's judgment was overturned, and the proceedings were terminated.

Legislator-Regeste

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Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 403 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO; Withdrawal of Private Complaint Valid Obstacle to Criminal Proceedings: The defendant and the private prosecutor had entered into an agreement to withdraw all criminal charges and civil claims against each other. The court found that the withdrawal of the criminal complaint by the private prosecutor was a valid procedural obstacle, as per Swiss criminal procedure, thus necessitating the discontinuation of the proceedings against the defendant. Consequently, the lower court's judgment was overturned, and the proceedings were terminated.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Einstellung des Verfahrens Verfahrensüberprüfung Zivilurteil Privatstrafklage Verwirkung des Rechtsvorschlags Hausfriedensbruch etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 StGB

Allows for the withdrawal of a criminal complaint until the opening of the second-instance judgment, which was used to terminate the proceedings.

Art. 33 Abs. 2 StGB

States that the withdrawal of a criminal complaint is final, which was used to establish the definitive lack of a procedural prerequisite.

Art. 329 Abs. 4 StPO

In conjunction with Art. 379 StPO, it mandates the termination of proceedings upon withdrawal of the criminal complaint, as applied in the dispositive.

Art. 379 StPO

In conjunction with Art. 329 Abs. 4 StPO, it mandates the termination of proceedings upon withdrawal of the criminal complaint, as applied in the dispositive.

Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO

Allows the appellate court to decide in writing whether to admit the appeal when procedural prerequisites are missing, which formed the basis for the decision.

Art. 426 Abs. 1 StPO

States that costs are borne by the court if the accused prevails, as applied in the dispositive due to the termination of proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

In conjunction with Art. 423 Abs. 1 StPO, it orders the costs of the investigation and the proceedings to be borne by the court, as applied in the dispositive.

Art. 423 Abs. 1 StPO

In conjunction with Art. 428 Abs. 1 StPO, it orders the costs of the investigation and the proceedings to be borne by the court, as applied in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200124-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hausfriedensbruch etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (GG190011)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung wurde sie freigesprochen (Urk. 75 S. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 52). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigerin am 4. März 2020 zugestellt (Urk. 73/2). Die Berufungserklärung vom 20. März 2020 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 76). Da in der Berufungserklärung – unter anderem – ausgeführt wird, dass die Parteien die Strafanträge gegenseitig zurückgezogen hätten (Urk. 76 S. 3 f.), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 Frist angesetzt, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 83), welcher Aufforderung der Privatkläger mit Eingabe vom 20. April 2020 (Urk. 87) nachkam. Die Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen.

2. Die Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung eine von ihr und dem Privatkläger unterzeichnete Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 ein, wonach beide sämtliche jeweils gegen die andere Partei erhobenen Strafanträge und Zivilklagen gegenseitig zurückziehen (Urk. 78/3). Gestützt darauf beantragt die Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren, das Verfahren gegen sie einzustellen (Urk. 80 S. 2).

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wurde mit oben dargestellter Fristansetzung vom 30. März 2020 an die Parteien (vgl. Ziff. 1) Genüge getan.

3. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger seinen Strafantrag (vgl. Urk. 4) mit der von ihm am 3. Dezember 2019 unterzeichneten Vereinbarung zurückgezogen (Urk. 78/3). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte zum Abschluss zu bringen und einzustellen ist.

Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; EUGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403, und STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm.,

2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 403), was im Übrigen auch die Parteien übereinstimmend beantragen (Urk. 76 und Urk. 80 je S. 2 und Urk. 87).

Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben.

4. Da die Beschuldigte zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens (jeweils einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) – wie von ihr beantragt – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf.

5. Der Privatkläger verlangt für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung respektive stellt keinen entsprechenden Antrag (Urk. 87). Dem Privatkläger ist demgemäss keine Prozessentschädigung auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch/ Tätlichkeiten/ mehrfache Drohung/ mehrfache geringfügige Sachbeschädigung und übler Nachrede wird eingestellt.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland.

− den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. April 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer