Dismissal of Appeal Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against a lower court's conviction for simple bodily harm because the appellant filed the notice of appeal prematurely and subsequently failed to submit a properly reasoned appeal statement specifying the contested points and desired amendments, despite being granted an extension and duly notified of the consequences of non-compliance. The court reasoned that since the appellant did not respond to the formal request to clarify the appeal after an initial procedural deficiency, and further failed to collect the registered mail containing the deadline extension notice, the appeal was deemed inadmissible, resulting in the lower court's judgment becoming final and the appellant being ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 93 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal Due to Procedural Non-Compliance: The court reasoned that since the appellant did not respond to the formal request to clarify the appeal after an initial procedural deficiency, and further failed to collect the registered mail containing the deadline extension notice, the appeal was deemed inadmissible, resulting in the lower court's judgment becoming final and the appellant being ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThe court applied this provision by determining that failure to submit a qualifying appeal statement resulted in non-admission of the appeal (referenced in the reasoning as the sanction mentioned in the procedural steps).
This provision was the basis for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant, as the appeal was not admitted.
This provision is cited in the reasoning as the article governing the inadmissibility of the appeal, although it is not explicitly in the final orders, the exclusion rule applies strictly to dispositive citations.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200117-O/U/mc-cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
2. Dezember 2019 (GG190019)
Nachdem der Beschuldigte am 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) zusammen mit seiner Berufungsanmeldung – mithin vor Erhalt des begründeten Entscheides der Vorinstanz und entgegen der gesetzlichen Vorgabe in Art. 399 Abs. 3 StPO – eine Berufungserklärung einreichte (Urk. 37), da die Berufungserklärung darüber hinaus keine Anträge enthielt, inwiefern das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden sollte (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), da dem Beschuldigten deshalb mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um schriftlich im Doppel die Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen angefochten wird und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, da der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass, wenn er innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungserklärung einreicht, nicht auf seine Berufung eingetreten wird (Art. 385 Abs. 2 StPO), da der Beschuldigte, der als Berufungskläger mit einer Zustellung rechnen musste, die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat (Urk. 45/2, vgl. auch Urk. 46),
da die Zustellung damit gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 14. April 2020 als erfolgt gilt (vgl. Urk. 45/2) und die 20-tägige Frist zur Einreichung der verdeutlichten Berufungserklärung am 4. Mai 2020 unbenützt ablief, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist, da die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei auch die Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), da somit dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
2. Dezember 2019 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin B._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 26. Mai 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard