Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Untimely Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, the private plaintiff, timely filed an appeal against a lower court judgment that acquitted the defendant of property damage and minor embezzlement and referred the civil claims to civil proceedings. The court determined that while the appeal was properly announced within ten days, the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the subsequent twenty-day deadline after receiving the reasoned judgment, which is a mandatory procedural requirement. Consequently, pursuant to the relevant criminal procedure code articles, the court refused to consider the appeal and imposed the appeal proceedings costs on the private plaintiff, equating the non-admittance to an unsuccessful outcome for that party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Untimely Submission: The court determined that while the appeal was properly announced within ten days, the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the subsequent twenty-day deadline after receiving the reasoned judgment, which is a mandatory procedural requirement. Consequently, pursuant to the relevant criminal procedure code articles, the court refused to consider the appeal and imposed the appeal proceedings costs on the private plaintiff, equating the non-admittance to an unsuccessful outcome for that party.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter an appeal due to failure to submit a reasoned statement of appeal.
Basis for imposing appeal costs on the private appellant due to the failure to enter the appeal, which counts as a loss.
Cited in the reasoning as the mandatory rule requiring entry into the appeal only if a statement of appeal has been timely filed, which supports the decision in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200052-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 19. Februar 2020
in Sachen
A._____ Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 30. August 2019 (GG190005)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 30. August 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Veruntreuung freigesprochen und die Privatklägerin A._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Entscheid wurde am 30. August 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 17 und Urk. 46) und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin übergeben (vgl. Urk. 46 S. 3; dem Protokoll ist allerdings bloss eine Übergabe an den Beschuldigten zu entnehmen, vgl. Prot. I S. 17). In Ziffer 5 des unbegründeten Urteils findet sich die vollständige Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 46 [Urteilsdispositiv]). Mit Eingabe vom
2. September 2019 meldete die Privatklägerin Berufung an (Urk. 48). Am
16. Januar 2020 wurde ihr sodann das begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 54) zugestellt (Urk. 53/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
3. Die Privatklägerin meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 5. Februar 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet
werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 2. September 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Privatklägerin A._____ − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Maurer