Dismissal of Appeal for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court judgment concerning multiple threats but failed to submit the required statement of appeal within the statutory timeframe. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, ruling that failure to proceed with the appeal is equivalent to losing the appeal under procedural law. As a result, the appellant was ordered to bear the court fees for the appellate proceedings, while neither the officially appointed defense counsel nor the private party's legal representative was awarded compensation for the appellate phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Untimely Filing: Consequently, the appellate court dismissed the appeal, ruling that failure to proceed with the appeal is equivalent to losing the appeal under procedural law. As a result, the appellant was ordered to bear the court fees for the appellate proceedings, while neither the officially appointed defense counsel nor the private party's legal representative was awarded compensation for the appellate phase.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court based its decision not to enter upon the appeal on these provisions.
This article regulated that the non-entry upon the appeal is equivalent to a loss, justifying the cost imposition.
This provision governs the imposition of costs in criminal appeals to the Federal Supreme Court, which is referenced in point 6, although the decision itself is a cantonal one, the general cost provisions are often cited in relation to appeal possibilities.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200040-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. B. Gut, die Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 12. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 16. September 2019 (GG190017)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 16. September 2019 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
3. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin, da das Berufungsverfahren noch ganz am Anfang steht und noch keine relevanten Aufwendungen entstanden sein können.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. September 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Dem amtlichen Verteidiger sowie dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 12. Februar 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer