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SB190572 • OG ZH SB190572 KI-generiert

Defendant Fails to Appeal Conviction, Ordered to Pay Costs

Geschäftsnummer SB190572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's conviction for sexual coercion, but failed to submit a formal appeal statement within the given timeframe. Consequently, the appellate court did not consider the appeal, stating that this procedural failure is equivalent to losing the case. As a result, the defendant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings, while no compensation was awarded to the defense attorney or victim representative due to the minimal work involved.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Defendant Fails to Appeal Conviction, Ordered to Pay Costs: Consequently, the appellate court did not consider the appeal, stating that this procedural failure is equivalent to losing the case. As a result, the defendant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings, while no compensation was awarded to the defense attorney or victim representative due to the minimal work involved.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Sexualdelikts fehlerhafte Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zivilklage Sexuelle Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited as the deadline for submitting the appeal declaration, the failure of which led to the non-entry into the appeal.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the lack of a timely appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the provision stating that not entering into an appeal constitutes a loss for the appellant, determining the imposition of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190572-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 8. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (DG190048)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Dem amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin ist für das Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht bzw. stand, mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Januar 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer