Defendants Lose Appeal Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not proceed with an appeal filed by the defendants because they failed to submit a formal statement of appeal within the legally prescribed timeframe, despite having initially announced their intention to appeal. Consequently, the defendants were deemed to have lost their appeal and were ordered to bear the costs of the appellate proceedings equally.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Defendants Lose Appeal Due to Untimely Filing: Consequently, the defendants were deemed to have lost their appeal and were ordered to bear the costs of the appellate proceedings equally.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not entering a plea on the appeal due to the failure to submit a statement of appeal within the prescribed period.
Cited to establish that the failure to enter a plea on the appeal is equivalent to losing the appeal, thus necessitating the imposition of costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190560-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur.
R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 23. Dezember 2019
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger
1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raufhandel
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. September 2019 (GB190019)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. September 2019 haben die Beschuldigten zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. September 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der beiden Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. Dezember 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer