Appeal Dismissed for Untimely Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal against a district court conviction for threat, despite the timely initial notice of appeal, because the appellant failed to timely submit the mandatory written statement of appeal as required by law. The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a mandatory, non-organizational requirement under the Criminal Procedure Code, and failure to meet this deadline, as stipulated by law, results in the appeal not being entertained, thus leading to the appellant bearing the appeal proceeding costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 180 Abs. 2 lit. a StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Written Statement: The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a mandatory, non-organizational requirement under the Criminal Procedure Code, and failure to meet this deadline, as stipulated by law, results in the appeal not being entertained, thus leading to the appellant bearing the appeal proceeding costs.
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to the failure to submit a written statement of appeal.
Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the accused because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190552-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 23. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 (GG190018)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 6. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 14 und Urk. 22). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 22 [Urteilsdispositiv]; Urk. 25 = Urk. 27 [begründete Fassung]). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte Berufung an (Prot. I S. 14). Am 21. November 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 27) zugestellt (Urk. 26/3).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Dezember 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin im Berufungsverfahren ist mangels erheblicher Umtriebe der Privatklägerin abzusehen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. August 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. Dezember 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer