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SB190543 • OG ZH SB190543 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer SB190543
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider the private prosecutor's appeal because he failed to pay the required security deposit within the specified timeframe. The court reasoned that failing to pay the security deposit, after being ordered to do so and threatened with non-consideration, results in the appeal not being considered according to procedural rules. Consequently, the private prosecutor was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The court reasoned that failing to pay the security deposit, after being ordered to do so and threatened with non-consideration, results in the appeal not being considered according to procedural rules. Consequently, the private prosecutor was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Zahlungsbefehl Privatstrafklage Sicherheitsleistung Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

Used to not enter a plea on the private prosecutor's appeal because the required security deposit was not paid.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Determines that costs are borne by the losing party, including a party whose appeal is not considered or is withdrawn.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190543-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Januar 2020

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. September 2019 (GG190013)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

2. September 2019, welches den Parteien am 3. September 2019 mündlich eröffnet worden war, meldete der Privatkläger A._____ bzw. sein Vertreter noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 44). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 30. Oktober 2019 (Urk. 66/3) und seinem Vertreter am

7. November 2019 zugestellt (Urk. 70). Die hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 18. November 2019 (Urk. 73) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

4. Dezember 2019 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 77). Diese Verfügung wurde dem Privatkläger respektive seinem Vertreter am 31. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 78). Der Privatkläger hätte die Prozesskaution somit bis am 10. Januar 2020 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 89 Abs. 2 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 77) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 3. September 2019 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen.

3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine nennenswerten Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 81), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 3. September 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. Januar 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer