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SB190539 • OG ZH SB190539 KI-generiert

Dismissal of Negligent Homicide Appeals for Failure to File Declaration

Geschäftsnummer SB190539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeals filed by two defendants concerning a conviction for negligent homicide because, despite filing the notice of appeal within the deadline, the required detailed written declaration of appeal was never submitted. The court reasoned that failure to file the requisite appeal declaration constitutes grounds for non-admittance of the appeal under procedural law, resulting in the defendants being deemed to have lost the appeal and therefore ordering them to bear the costs of the appellate proceedings equally.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Negligent Homicide Appeals for Failure to File Declaration: The court reasoned that failure to file the requisite appeal declaration constitutes grounds for non-admittance of the appeal under procedural law, resulting in the defendants being deemed to have lost the appeal and therefore ordering them to bear the costs of the appellate proceedings equally.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung Strafantrag Beschwerdelegitimation Grundsatz ne bis in idem Fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was cited in the reasoning as the basis for the court's decision not to enter a finding on the appeals (Nichteintreten).

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the reasoning to justify imposing costs on the appellants because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190539-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. Dezember 2019

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsklägerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 (GG190080)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 haben die beiden Beschuldigten zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufungen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den beiden Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungen der Beschuldigten A._____ sowie B._____ je vom 13.

Juni 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. Dezember 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer