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SB190538 • OG ZH SB190538 KI-generiert

Appeal Closed Due to Withdrawal; Costs Awarded for Necessary Appeal Work

Geschäftsnummer SB190538
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court declared the proceedings concerning the defendant's appeal against a lower court's judgment regarding qualified drug offenses closed due to the timely withdrawal of the appeal, making the lower court's ruling final. In addressing the costs, the court waived the second-instance fee and awarded the officially appointed defense counsel Fr. 991.80 for necessary work in the appeal proceedings, after disallowing compensation for time spent reviewing the reasoned judgment and corresponding with the defendant's girlfriend, as such work was deemed either attributable to the first instance or unnecessary for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Closed Due to Withdrawal; Costs Awarded for Necessary Appeal Work: In addressing the costs, the court waived the second-instance fee and awarded the officially appointed defense counsel Fr. 991.80 for necessary work in the appeal proceedings, after disallowing compensation for time spent reviewing the reasoned judgment and corresponding with the defendant's girlfriend, as such work was deemed either attributable to the first instance or unnecessary for the appeal.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Verfahrensabschreibung Herabsetzung der Busse unnötige Kosten Verteidigungskosten Prüfung der formellen Rügen Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 399 Abs. 3 StPO
Cited in the reasoning section (Erwägung 2) to establish that the withdrawal of the appeal occurred within the prescribed deadline, justifying the subsequent cost order.
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited as the procedural requirement for filing a federal appeal (Beschwerde) against this decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning section (Erwägung 2) to establish that the withdrawal of the appeal occurred within the prescribed deadline, justifying the subsequent cost order.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the procedural requirement for filing a federal appeal (Beschwerde) against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190538-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. November 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 (DG190159)

Erwägungen:

1. Am 11. September 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger sodann am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 43/2). Mit Eingabe vom 12. November 2019, eingegangen am 13. November 2019, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen lassen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

2. Der Rückzug ging innert der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des vorliegenden (Berufungs-)Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110/2011 Nr. 37).

3. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.90 geltend (Urk. 47). Die Vorinstanz entschädigte den Verteidiger mit gesamthaft Fr. 10'063.40, wobei sie für die Hauptverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung fünf Stunden veranschlagte (vgl. Urk. 24; Urk. 44 S. 20). Die Hauptverhandlung dauerte von

14.50 Uhr bis 17.35 Uhr (Prot. I S. 6 ff.) und mithin 2 ¾ Stunden (3 ¾ Stunden inkl. Weg). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abschlussarbeiten somit bereits mit

1 ¼ Stunden. Demzufolge ist das Studium des begründeten Urteils (mit einem Aufwand von 60 Minuten; Urk. 47) im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu entschädigen, zumal diese Position ohnehin noch ins erstinstanzliche Verfahren gehört. Nicht zu entschädigen ist auch die Korrespondenz mit der Freundin des Beschuldigten, weshalb weitere 30 Minuten abzuziehen sind. Zu entschädigen ist schliesslich also ein Aufwand von 240 Minuten bzw. vier Stunden zuzüglich Barauslagen. Der amtliche Verteidiger ist demzufolge im Berufungsverfahren mit Fr. 991.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

2. September 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 991.80 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− das Bundesamt für Polizei, fedpol.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. November 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer