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SB190528 • OG ZH SB190528 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission of Appeal Statement; Costs Borne by Court Treasury Due to Legal Aid

Geschäftsnummer SB190528
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the private party's appeal because, despite filing an intent to appeal, the party failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline, leading to a decision of non-admission pursuant to procedural law. Since the non-admission of the appeal is considered a loss for the appellant, costs would normally be imposed, but because the private party was granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were instead borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Submission of Appeal Statement; Costs Borne by Court Treasury Due to Legal Aid: Since the non-admission of the appeal is considered a loss for the appellant, costs would normally be imposed, but because the private party was granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were instead borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Einreichung Parteientschädigung Leitverfahren gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal filed by the private plaintiff was not proceeded upon because the required declaration of appeal was not submitted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited to establish that the failure to proceed with the appeal is equivalent to the private plaintiff losing the case.

Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO

Used to justify charging the costs of the appeal proceedings to the court treasury due to the granted free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190528-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 6. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (GG190008)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 hat die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 54), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten dieses Beschlusses bzw. des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom

13. Februar 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gewährt (Urk. 16/9), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr für diesen Beschluss abzusehen ist und die Kosten des Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. Juni 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 6. Dezember 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer