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SB190505 • OG ZH SB190505 KI-generiert

Tax Fraud Case Consolidation

Geschäftsnummer SB190505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court consolidated two related cases involving multiple counts of tax fraud, acknowledging the close connection between the defendants' alleged co-perpetration and the unified investigation. The court reasoned that consolidating the appeals was appropriate due to the factual nexus and the parties' consent, deciding to continue the proceedings under a single case number and dismiss the other.

Legislator-Regeste

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Art. 186 Abs. 1 DBG, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Tax Fraud Case Consolidation: The court reasoned that consolidating the appeals was appropriate due to the factual nexus and the parties' consent, deciding to continue the proceedings under a single case number and dismiss the other.

Schlagwörter

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Steuerbetrug konnexe Verfahren Konzernrechnung Einstellung des Betrugsverfahrens Harmonisierung des Steuerrechts Realkonkurrenz von Straftaten Mehrfacher Steuerbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as a procedural requirement for filing a federal appeal in criminal matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190505-O/U/ vereinigt mit SB190512

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 1. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Steuerbetrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. März 2019 (GG180043)

Erwägungen:

Mit Urteilen vom 20. März 2019 wurden der Beschuldigte B._____ (im Verfahren GG180042-M) und der Beschuldigte A._____ (im Verfahren GG180043-M) je des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist meldeten sowohl der Beschuldigte A._____ (Urk. 27) als auch der Beschuldigte B._____ (GG180042- M/Urk. 27) Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile an. Nach Zustellung der begründeten Urteile reichten die Verteidiger der Beschuldigten je innert Frist ihre Berufungserklärung ein (SB190512-M/Urk. 36 und Urk. 33).

Angesichts des Sachzusammenhangs, der gemeinsam geführten Untersuchung und des vorgeworfenen mittäterschaftlichen Vorgehens rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. Dies umso mehr, als sich auch die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer Vereinigung der beiden Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärten (Prot. II. S. 4). Das Berufungsverfahren SB190505 ist entsprechend als durch Vereinigung mit dem Verfahren SB190505 erledigt abzuschreiben und unter der Verfahrensnummer SB190512 fortzuführen.

Es wird beschlossen:

1. Die beiden Verfahren SB190505 und SB190512 werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB190512 fortgeführt. Das Verfahren SB190505 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie − in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB190512-O − die Vorinstanz.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 1. Februar 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti