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SB190504 • OG ZH SB190504 KI-generiert

Prosecutor's Cross-Appeal Moot Upon Defendant's Withdrawal of Initial Appeal in Foreigner Law Case

Geschäftsnummer SB190504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a case concerning an offense against the foreigner's law, where the defendant had initially appealed a lower court's judgment, prompting a cross-appeal by the public prosecutor. The court determined that the defendant subsequently withdrew their appeal, which, according to procedural rules, automatically rendered the prosecutor's cross-appeal moot, leading the court to dismiss the proceedings as settled due to the withdrawal and the resulting lapse of the cross-appeal, confirming the original judgment as legally binding, and imposing the appellate court costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Prosecutor's Cross-Appeal Moot Upon Defendant's Withdrawal of Initial Appeal in Foreigner Law Case: The court determined that the defendant subsequently withdrew their appeal, which, according to procedural rules, automatically rendered the prosecutor's cross-appeal moot, leading the court to dismiss the proceedings as settled due to the withdrawal and the resulting lapse of the cross-appeal, confirming the original judgment as legally binding, and imposing the appellate court costs on the defendant.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Leitverfahren Befragung durch Staatsanwaltschaft anfechtbarer Zwischenentscheid Fremdes Recht Rechtsstaat Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Cited implicitly in the reasoning as the basis for the dismissal of the cross-appeal following the withdrawal of the main appeal, which informs the decision in order 1.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the accused.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1-5).

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190504-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin A. Götschi

Beschluss vom 24. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. Juli 2019 (GB180026)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 Berufung an (Urk. 30).

2. Nachdem der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger das schriftlich begründete Urteil am 21. Oktober 2019 zugestellt worden war (Urk. 37), liess sie innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom

13. November 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 44). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht (vgl. Urk. 45) Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 55 f.).

3. Die Beschuldigte liess die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 zurückziehen (Urk. 57). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 500.– anzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom

15. Juli 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24. Februar 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi