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SB190502 • OG ZH SB190502 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement Submission

Geschäftsnummer SB190502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted of multiple offenses against the Narcotics Act and sentenced to three months imprisonment by the lower court. Although the appellant timely filed a notice of appeal within the ten-day period, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the subsequent twenty-day deadline after receiving the reasoned judgment, as required by procedural law. The court reasoned that the timely submission of the statement of appeal is a mandatory prerequisite for the appeal to be heard, not merely a procedural formality, and therefore, pursuant to the relevant articles of the Criminal Procedure Code, the appeal must be dismissed without consideration of its merits, with the appellant bearing the resulting appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement Submission: Although the appellant timely filed a notice of appeal within the ten-day period, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the subsequent twenty-day deadline after receiving the reasoned judgment, as required by procedural law. The court reasoned that the timely submission of the statement of appeal is a mandatory prerequisite for the appeal to be heard, not merely a procedural formality, and therefore, pursuant to the relevant articles of the Criminal Procedure Code, the appeal must be dismissed without consideration of its merits, with the appellant bearing the resulting appeal costs.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung verspätete Begründung Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung gesetzliche Verfahrensfrist Begründung Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not admitted based on these provisions because the appellant failed to submit a timely written statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant because the non-admission of the appeal constitutes a loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190502-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. November 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 (GG190014)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 5. Juli 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 20 und Urk. 37). In Ziffer 10 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 37 [Urteils-

dispositiv]; Urk. 41 = Urk. 43 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 8. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 39). Am 18. Oktober 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 43) zugestellt (Urk. 42/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 7. November 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 43 S. 14) auf Fr. 300.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Juli 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 13. November 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer