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SB190471 • OG ZH SB190471 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely Filing and Costs Award

Geschäftsnummer SB190471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, against whom a lower court had issued a judgment concerning multiple sexual acts with children, filed an appeal but failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible, deeming this failure equivalent to an appellant's loss in the proceedings, thereby imposing the appeal costs, including a fee, onto the appellant, while ordering the temporary payment of the private party's legal representation costs from the court fund, with the appellant remaining liable for reimbursement.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Filing and Costs Award: Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible, deeming this failure equivalent to an appellant's loss in the proceedings, thereby imposing the appeal costs, including a fee, onto the appellant, while ordering the temporary payment of the private party's legal representation costs from the court fund, with the appellant remaining liable for reimbursement.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Voraussetzungen Kostenersatz Anwaltshonorar Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court used this provision as the main ground for not entering upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This procedural rule was applied to establish that the non-entry upon appeal is equivalent to an unsuccessful appeal, justifying the imposition of costs on the accused.

Art. 138 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the dispositive in connection with the reservation of the accused's obligation to repay the costs advanced by the court for the representation of the victim.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This provision is cited in the dispositive in connection with the reservation of the accused's obligation to repay the costs advanced by the court for the representation of the victim.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190471-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 29. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 4. März 2019 (GG180009)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 4. März 2019 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin sind im Berufungsverfahren Aufwendung von 165 Minuten sowie Auslagen von Fr. 9.30 angefallen (Urk. 55). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Somit ist die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin mit Fr. 661.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen; vgl. Urk. 53) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. März 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 661.60 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 29. Oktober 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer