Withdrawal of Appeal in Theft Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, facing charges of commercial and gang-related theft, timely filed an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew this appeal within the statutory deadline for submitting the written statement of grounds for appeal. The court, therefore, dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ruled that no appellate court fee would be levied, while ordering the costs for the appointed defense in the appeal proceedings, amounting to CHF 905, to be borne by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal in Theft Case: The court, therefore, dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ruled that no appellate court fee would be levied, while ordering the costs for the appointed defense in the appeal proceedings, amounting to CHF 905, to be borne by the court treasury.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the required procedure for submitting a federal appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190466-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.
Samokec
Beschluss vom 18. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsund bandenmässiger Diebstahl und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 (DG190073)
Erwägungen:
1. Am 20. Mai 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 62).
2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, hierorts eingegangen am 9. Oktober 2019, zog der Beschuldigte die von ihm angemeldete Berufung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurück (Urk. 81/2 und Urk. 86). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3. Nachdem ein Rückzug innert Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss noch keine Kostenfolgen zeitigt, sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. TR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 905.– (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 87).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
14. Mai 2019 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 905.– (amtliche Verteidigung).
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;
− die Privatklägerschaft;
− das Migrationsamt des Kantons Zürich;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Stellen).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 18. Oktober 2019
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec