Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB190466 • OG ZH SB190466 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Theft Case

Geschäftsnummer SB190466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, facing charges of commercial and gang-related theft, timely filed an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew this appeal within the statutory deadline for submitting the written statement of grounds for appeal. The court, therefore, dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ruled that no appellate court fee would be levied, while ordering the costs for the appointed defense in the appeal proceedings, amounting to CHF 905, to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal in Theft Case: The court, therefore, dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ruled that no appellate court fee would be levied, while ordering the costs for the appointed defense in the appeal proceedings, amounting to CHF 905, to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

KI-generiert
gewerbsmässiger Diebstahl Rückzug des Strafantrags Herabsetzung der Busse Einwendungen Umzugskosten Einziehung von Taterträgen Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited as the required procedure for submitting a federal appeal to the Federal Supreme Court.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the required procedure for submitting a federal appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190466-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

Samokec

Beschluss vom 18. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsund bandenmässiger Diebstahl und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 (DG190073)

Erwägungen:

1. Am 20. Mai 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 62).

2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, hierorts eingegangen am 9. Oktober 2019, zog der Beschuldigte die von ihm angemeldete Berufung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurück (Urk. 81/2 und Urk. 86). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Nachdem ein Rückzug innert Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss noch keine Kostenfolgen zeitigt, sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. TR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 905.– (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 87).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

14. Mai 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 905.– (amtliche Verteidigung).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;

− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;

− die Privatklägerschaft;

− das Migrationsamt des Kantons Zürich;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Stellen).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Oktober 2019

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec